Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 21 Seiten
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1 Zusammenfassung
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern am 10. Juni 2022 beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Neben einigen formellen Anpassungen verfolgt die Revision vor allem zwei Ziele. Zum einen wird die Möglichkeit eingeführt, dass die Zentren für heroingestützte Behandlung (HeGeBe-Zentren) die Ab- und Mitgabe von pharmazeutisch hergestelltem Heroin (Diacetylmorphin) an geeignete externe Institutionen delegieren können. Zum anderen ermöglicht es die Revision, in bestimmten Fällen mehrere Tagesdosen der Behandlung mitzugeben. Damit kann auf die Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten eingegangen werden, die sich wegen ihres hohen Alters, Komorbiditäten oder einer Freiheitsstrafe nicht zwei- bis dreimal täglich in ein HeGeBe-Zentrum begeben können. Diese Regelung orientiert sich weitgehend am bewährten erweiterten Mitgaberegime, das vorübergehend als Reaktion auf die Covid-19- Pandemie eingeführt wurde, um die therapeutische Betreuung der Patientinnen und Patienten zu verbessern und ihre (Wieder-)Eingliederung zu erleichtern.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind 60 Stellungnahmen eingegangen. 251 Kantone sind entweder vorbehaltlos oder mit Vorbehalten und Änderungswünschen einverstanden. UR verzichtet auf eine Stellungnahme.2 GDK3 und KAV stimmen der Vorlage zu. Bei den Parteien sprechen sich die SPS und die FDP dafür aus, die SVP lehnt die Vernehmlassungsvorlage ab. Die Stellungnahmen der übrigen Stakeholder (Ärzteschaft und Spitäler (5), Patientenorganisationen (1), Organisationen aus dem Suchtbereich (23), Pharmaunternehmen (1)) präsentieren sich wie folgt: 34 von ihnen stimmen der Vorlage vorbehaltlos zu, 235 haben Vorbehalte oder Änderungswünsche, eine Organisation6 fordert eine grundsätzliche Überarbeitung der Vorlage und 3 weitere Organisationen7 lehnen sie ab.
Die Rückmeldungen betreffen insbesondere die verwendete Terminologie, die Mitgabe und die Delegation an geeignete externe Institutionen.
2 Ausgangslage
Mit Beschluss des Bundesrates vom 28. April 2021 nach der Veröffentlichung des Berichts «Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik» in Erfüllung des Postulats Paul Rechsteiner (Po. 17.4076) hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vom Bundesrat den Auftrag erhalten, zu prüfen, ob eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die HeGeBe notwendig ist, und dem Bundesrat gegebenenfalls bis Ende 2022 eine Revision der BetmSV zu beantragen.
Mit der Revision der HeGeBe-Regelung sollen folglich die aktuellen sowie allfällige künftige Herausforderungen angegangen werden, auf die insbesondere zwei externe Situationsanalysen hingewiesen haben. Ausserdem soll das Optimierungspotenzial dieser Behandlungen im Hinblick auf die therapeutische Begleitung der Patientinnen und Patienten ausgeschöpft werden. Weiter soll mit der Revision die Regelung der Verabreichung, der Mitgabe und der Einnahme von Diacetylmorphin nach dem Vorbild
1 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH
2 Wird in der Folge in diesem Bericht nicht mehr erwähnt.
3 Die im Text verwendeten Abkürzungen entsprechen der deutschen Abkürzung, ausser bei politischen Parteien und einzelnen Organisationen. Ein Abkürzungsverzeichnis befindet sich im Anhang.
4 PHA, BEKAG, KKBS
5 FOSUMOS, SSAM, mfe, CONTACT, FOSUMNW, GREA, SPHD, ARTISET CURAVIVA, FS, MSH1, EKSN, BZS Suprax, Infodrog, Solothurner Spitäler, ISW, APS, NAS-CPA, KODA, biwak, Sucht Schweiz, FSP, FMH, Arud
6 ASBO
7 EgD, DAD, JoD