Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Was den Einbezug Minderjähriger betrifft (in Art. 10 Bst. a ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen), sind SG, MSH1 und BS der Meinung, dass eine Altersgrenze von 18 Jahren nur dann beibehalten werden sollte, wenn keine schwere Heroinabhängigkeit von mehr als 12 Monaten besteht.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende schlagen darüber hinaus eine Anpassung der Terminologie im Sinne einer möglichst entstigmatisierenden Wortwahl vor.
In diesem Zusammenhang schlagen FOSUMOS, SSAM, mfe, CONTACT, FOSUMNW, SPHD, FS, MSH1, VS, ISW, PAS, KODA, biwak, SG, EKSN, AR, FSP und Arud vor, den Buchstaben d von Artikel 8 zu streichen, der sich auf das Ziel der Behandlung bezieht, nämlich «die behandelte Person dazu zu bringen, ihren Konsum von Substitutionsmitteln bis zur Abstinenz zu reduzieren».
Nach Meinung von FOSUMOS, SSAM, mfe, CONTACT, FOSUMNW, SPHD, FS, MSH1, VS, ISW, PAS, KODA, BS und biwak sollen die Aufnahmekriterien für eine Behandlung angepasst werden, indem die Buchstaben b, c und d von Artikel 10 gestrichen und durch «Heroinabhängigkeit, kein Ansprechen oder unzureichendes Ansprechen auf andere Opioidagonisten» ersetzt werden.
CONTACT, GREA, SPHD, FS, MSH1, VS, BZS Suprax, ISW, APS, KODA, biwak, FSP und Arud finden, dass Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe e zu streichen seien. Der Begriff Abstinenz sei ein Ziel im Sinne der Repression, nicht der öffentlichen Gesundheit und bei einer pharmakologischen Behandlung nicht angebracht.
CONTACT, GREA, SPHD, FS, MSH1, VS, BZS Suprax, ISW, APS, KODA, biwak, FSP und Arud möchten zudem Artikel 26 Buchstabe d erweitern, damit er auf den Zugang zu einer angemessenen Therapie abzielt und nicht nur auf «eine substitutions- oder abstinenzorientierte Therapie» (GREA schlägt vor, die Buchstaben d und e ganz zu streichen).
GREA schlägt vor, Artikel 8 anzupassen und den Begriff «drogue» (Droge) durch «substance d’usage non médical» (Substanz zu nicht-medizinischen Zwecken) zu ersetzen und Buchstabe d ganz zu streichen.
Schliesslich fordern GREA, VS, Infodrog, NAS-CPA, Sucht Schweiz, FMH und Arud eine sprachliche Überarbeitung der Verordnung, indem die «Person first»-Sprachregelung angewendet wird und z. B. in den Artikeln 6, 11, 12, 13, 21, 22, 23 und 25 Patientin bzw. Patient durch «Person» oder «Person in Behandlung» ersetzt wird.
5.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
Die Bemerkungen zu verschiedenen Themen und einzelnen Artikeln der BetmSV werden im Folgenden zusammengefasst. Alle Stellungnahmen sind im Internet einsehbar.
5.2.1 Art. 2 Bst. g (Begriffe)
Art. 2 Bst. g
In dieser Verordnung bedeuten:
g. schwer heroinabhängig: als schwer heroinabhängig gilt, wer die Diagnosedefinition nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-11 in der Version 05/2021, publiziert im Mai 20213, erfüllt;
FOSUMOS, SSAM, FOSUMNW, SPHD, FS, MSH1, EKSN, BZS Suprax, Infodrog, ISW, APS, NAS-CPA, KODA, biwak, Sucht Schweiz und Arud schlagen vor, die Terminologie in Artikel 2 wie folgt anzupassen: