Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 21 Seiten

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Absatz 3:

KAV, LU, JU, VS, ZH, AI, BS und AR sind der Meinung, dass gemäss den Angaben des Herstellers die Zubereitung der Injektionslösung von Diaphin® 10g i. v. unter sterilen Bedingungen erfolgen sollte. Dies würde eine Herstellungsbewilligung nach den GMP-Regeln voraussetzen. Nur unter diesen Bedingungen kann eine Haltbarkeit der Lösung von zwei Wochen garantiert werden. Folglich wird vorgeschlagen, in Absatz 3 die Mitgabe auf Diaphin® per os zu beschränken.

Bezüglich der Kriterien für eine Mitgabe wünscht GL, dass in Absatz 3 Buchstabe b das Erfordernis psychosozialer Stabilität hinzugefügt wird. Die EKSN schlägt vor, nur das Kriterium des fehlenden Risikos beizubehalten und alle Kriterien wie folgt zu ersetzen: «Einer Patientin oder einem Patienten können von der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person bis zu sieben Tagesdosen mitgegeben werden, wenn die Missbrauchsgefahr oder andere Sicherheitsrisiken als sehr gering eingeschätzt werden». FOSUMOS, SSAM, CONTACT, FOSUMNW, GREA, SPHD, FS, MSH1, VS, BZS Suprax, Infodrog, BS, ISW, APS, KODA, biwak, NE, FSP und Arud schlagen vor, die Forderung nach einer Behandlungsdauer von mindestens 6 Monaten in Absatz 3 Buchstabe a sowie in Absatz 4 zu streichen. Solothurner Spitäler schlagen vor, diese Frist auf 3 Monate zu reduzieren. CONTACT, FOSUMNW, FS, MSH1 und ISW begrüssen insbesondere die Aufhebung der Forderung nach Urinproben, die aus ethischer, rechtlicher und medizinischer Sicht nicht angezeigt seien.

EgD und DAD sind der Ansicht, dass dieser Absatz gestrichen werden sollte.

Absätze 4 und 5:

Betreffend Absatz 5 sprechen sich SO, GR und LU gegen die Möglichkeit aus, Tagesdosen für einen Monat mitzugeben, da dies das Risiko der Zweckentfremdung erhöhen würde, während sich die anderen Teilnehmenden nicht speziell zu diesem Punkt äussern. VD schlägt seinerseits vor, die Möglichkeit vorzusehen, dass das BAG die Zuständigkeit für die Bewilligung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Institutionen an den Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin delegieren kann.

EgD und DAD sind der Ansicht, dass beide Absätze gestrichen werden sollten.

Absatz 6:

Hier sprechen sich FOSUMOS, SSAM, CONTACT, FOSUMNW, GREA, SPHD, FS, MSH1, VS, BZS Suprax, Infodrog, BS, ISW, APS, KODA, biwak, NE, FSP, VD, SG und Arud dafür aus, den Kontakt mit der Patientin bzw. dem Patienten auf mindestens einmal pro Woche oder in regelmässigen Abständen zu reduzieren. KU schlägt vor, diesen Absatz zu streichen, da es nicht möglich sei, eine verschreibungskonforme Einnahme der Tagesdosis aus der Ferne zu kontrollieren. GE schlägt in diesem Zusammenhang vor, den Wortlaut dahingehend zu ändern, dass eine Kontaktaufnahme mit der Patientin bzw. dem Patienten in regelmässigen Abständen vorgesehen wird, «pour s'informer de la prise quotidienne conformément à la prescription» («um sich zu informieren», ob diese oder dieser die Tagesdosen verschreibungskonform einnimmt). AR hält den Begriff «Kontaktaufnahme» für zu vage. Es sollten daher entweder andere Überprüfungsformen herbeigezogen werden oder klar definiert werden, wie die Kontaktaufnahme zu erfolgen hat. ASBO ist hingegen der Ansicht, dass diese Regelung eine Ungleichbehandlung gegenüber der OAT-Regelung darstellt und sieht darin keinen Nutzen. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin soll im Einzelfall entscheiden, welche Sicherheitsmassnahmen zu treffen sind. SH schlägt vor, eine Lockerung für Langzeitpatientinnen und -patienten zu prüfen. Solothurner Spitäler und BE schliesslich möchten, dass es in der ärztlichen Kompetenz liegt, zu überprüfen, ob der Patient oder die Patientin die Medikamente einnimmt.

EgD und DAD sind der Ansicht, dass dieser Absatz zu streichen ist.