Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 21 Seiten

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Mitgabe: Während eine sehr grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden die Implementierung einer Möglichkeit zur Mitgabe mehrerer Tagesdosen der Behandlung in bestimmten Fällen begrüsst, löst der vorgeschlagene Regulierungsrahmen gemischte Reaktionen aus.

Auf der einen Seite sind VD, VS, BE, SH, NE, SG, BS, FOSUMOS, SSAM, CONTACT, FOSUMNW, GREA, SPHD, FS, MSH1, EKSN, BZS Suprax, Infodrog, Solothurner Spitäler, ISW, APS, KODA, biwak, ASBO, FSP und Arud der Ansicht, dass dieser Rahmen zu restriktiv ist und gelockert werden sollte (z. B. Grundsatz der Einnahme von Diacetylmorphin unter Sichtkontrolle abschaffen, Frist von 6 Monaten vor der Möglichkeit der Mitgabe kürzen/abschaffen, Häufigkeit der Kontrolle bei Mitgabe verringern).

Auf der anderen Seite finden KAV, SO, GR, LU, GL, JU, ZH und AR, dass die vorgeschlagenen Lockerungen in unterschiedlicher Weise eingeschränkt oder präzisiert werden sollten (z. B. Möglichkeit der Mitgabe von bis zu 30 Tagesdosen streichen, bei Mitgabe psychosoziale Stabilität erforderlich, Beschränkung der Mitgabe auf Diacetylmorphin in oral verabreichter Form).

Delegation der Behandlung:

Auch die Möglichkeit, einen Teil der Behandlung an geeignete externe Institutionen zu delegieren, wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden grossmehrheitlich begrüsst.

KAV, SO, LU, JU, TI, VS, AR, AI, BL, ZH, BS und OW schlagen allerdings vor, die angedachte Delegationsregelung auf unterschiedliche Weise anzupassen (z. B. Erfordernis einer patientenspezifisch dosierten und beschrifteten Belieferung bei Delegation, Mitgabeverbot bei Delegation, Meldung der Delegation an die kantonalen Behörden, Notwendigkeit pharmazeutischer Kenntnisse bei Delegation, Sicherstellung der Kontinuität der Behandlung in geeigneten externen Institutionen, behördliche Kontrolle der Eignung der externen Institutionen, Meldung der Delegation für alle betroffenen Patientinnen und Patienten, Erfordernis der Zustimmung der geeigneten externen Institutionen zur Delegation).

5 Die Ergebnisse im Einzelnen

5.1 Allgemeine Bemerkungen

SG, SO, FR, GR, SZ, AR, NE, AG, VS, SH, ZH, AI, LU, TG, FS, GL, BL, TI, GE, JU, VD, OW, BS, ZG, NW, KAV, FOSUMOS, FDP, SP, SSAM, GDK, mfe, FSP, APS, NAS-CPA, FMH, CONTACT, BEKAG, FOSUMNW, GREA, SPHD, MSH1, EKSN, BZS Suprax, Infodrog, Solothurner Spitäler, ISW, KODA, biwak, KKBS, Sucht Schweiz, ASBO und Arud unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen (Aufnahme der Mitgabe und die Möglichkeit, einen Teil der Behandlung an geeignete externe Institutionen zu delegieren) sowie das Ziel, besser auf die Therapiebedürfnisse von Personen in einer diacetylmorphingestützten Behandlung einzugehen.

GDK, SO, FR, BL, JU, VS, ZH, ZG, BS, NW, OW, KKBS, SZ, AR, AG und SH weisen darauf hin, dass diese Änderungen ein erhöhtes Missbrauchsrisiko mit sich bringen, und verweisen auf die Stellungnahme der KAV. In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, dass das BAG diese Frage mit Blick auf eine Verbesserung der Versorgung und Verhinderung von Missbrauch erneut prüft. Die GDK weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die KAV fordere, dass externe Institutionen nur zur Verabreichung von Diacetylmorphin berechtigt sein sollten, nicht aber zur Mitgabe. Dieser Punkt ist jedoch in der Stellungnahme der KAV nicht erwähnt. Nach Rücksprache mit der KAV stimmt diese – wie auch die Mitglieder, die sich geäussert haben – dem Prinzip zu, dass geeignete externe Institutionen auf Anweisung der behandelnden Institutionen mehrere Tagesdosen der Behandlung mitgeben können.

Zudem wird festgehalten, dass die Neuregelung nicht zu einem Abbau begleitender Massnahmen der Schadensminderung führen darf und dass der Missbrauch durch Verkäufe auf dem Schwarzmarkt mi-