Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 21 Seiten
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5.2.3 Art. 14 Abs. 1 (Institution für diacetylmorphingestützte Behandlung)
Art. 14 Abs. 1
1 Zur Verabreichung und Mitgabe einer diacetylmorphingestützten Behandlung berechtigt sind Institutionen (be-
handelnde Institutionen), die:
a. über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 verfügen;
b. die eine interdisziplinäre Behandlung und Betreuung gewährleisten;
c. die über die erforderlichen medizinischen und sonstigen Fachkenntnisse verfügen;
d. über eine ausreichende Anzahl von Pflege- und Betreuungspersonen verfügen;
e. über Räumlichkeiten mit angemessener Infrastruktur verfügen; und
f. die Sicherheit und Qualität im Umgang mit Diacetylmorphin gewährleisten können.
GR erachtet die Delegation an externe Institutionen als begrüssenswert, sofern sie strikt an die auferlegten Bedingungen geknüpft ist.
BL möchte, dass unter den in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Fachkenntnissen explizit auch pharmazeutische Fachkenntnisse genannt werden.
BS ist der Ansicht, dass es der zusätzlichen Bedingung bedarf «über eine ausreichende Anzahl von Pflege- und Betreuungspersonen verfügen».
5.2.4 Art. 14a (Geeignete externe Institution)
Art. 14a Geeignete externe Institution
1 Die behandelnde Institution kann die Mit- und Abgabe von Diacetylmorphin an eine geeignete externe Institution
delegieren, wenn diese:
a. von der behandelnden Institution angemessen informiert und angeleitet wurde;
b. über Personal verfügt, das ausreichend ausgebildet wurde;
c. über Räumlichkeiten und geeignete Infrastrukturen verfügt.
2 Die behandelnde Institution erstattet dem BAG unverzüglich Meldung, wenn eine geeignete externe Institution mit
der Mit- oder Abgabe beauftragt wird.
SO ist der Ansicht, dass die Prüfung der Eignung einer externen Institution den Aufsichtsbehörden und nicht den behandelnden Zentren obliegen sollte.
LU, VS und BS finden, dass die Abgabe den nach Artikel 16 zugelassenen behandelnden Zentren (He-GeBe-Zentren) vorbehalten sein sollte, und schlagen vor, Absatz 2 entsprechend zu ändern.
Nach KAV, LU, JU, EgD, AR und DAD sollte sich die Delegationsmöglichkeit auf die Verabreichung von patientenspezifisch dosiertem und gekennzeichnetem Diacetylmorphin beschränken und die Mitgabe sollte bewilligten Institutionen nach Artikel 16 vorbehalten bleiben (laut ZH, AI und NW sollte diese Frage geprüft werden)25. Es wird vorgeschlagen, Absatz 2 wie folgt zu ändern: «Die behandelnde Institution
25 Es sei erwähnt, dass die Position der KAV von den anderen Vernehmlassungsteilnehmenden offenbar falsch interpretiert wurde. So gab die GDK an, dass die KAV verlange, dass externe Institutionen nur zur Verabreichung von Diacetylmorphin und nicht zur Mitgabe berechtigt sein sollten. Dieser Punkt wird jedoch in der Stellungnahme der KAV nicht erwähnt. Nach Rücksprache mit der KAV stimmt diese – wie auch die Mitglieder, die sich geäussert haben – prinzipiell zu, dass geeignete externe Institutionen auf Anleitung der Behandlungszentren mehrere Tagesdosen der Behandlung mitgeben können.