Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 21 Seiten
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Total Zustimmung Zustimmung mit Grundsätzliche Ablehnung einge- Vorbehalten/ Überarbeitung
gangen Änderungs-
wünschen
Kantone22 25 8 17 - -
GDK und KAV 22
In der Bundesversammlung vertretene 3 2 - -1
politische Parteien Ärzteschaft und Spitäler 5 1 4 - - Patientenorganisationen 1 - 1 - - Stakeholder Sucht 23 1 18 13
Pharmaunternehmen, Anbauer / Herstel- 1 1 - - - ler / Wirtschaft Total 60 15 40 14
Tabelle 2: Statistische Übersicht über die Zustimmung bzw. Ablehnung zur Vernehmlassungsvorlage23
4.2 Zusammenfassung der Stellungnahmen
Die Hauptschwerpunkte der Stellungnahmen betreffen die verwendete Terminologie, den Behandlungsrahmen, die Mitgabe sowie die Delegation der Behandlung.
Terminologie: VS, BS, FS, MSH1, EKSN, BZS Suprax, Infodrog, ISW, APS, NAS-CPA, KODA, biwak, FSP, FMH, Arud, FOSUMOS, SSAM, FOSUMNW, GREA und SPHD fordern, dass die Terminologie, die aktuell in der Verordnung verwendet wird (insbesondere in Art. 2), angepasst wird, und neutralen, respektvollen, präzisen und nicht zweideutigen Formulierungen der Vorzug gegeben wird (z. B. personenzentrierte Sprache).
In Bezug auf die Fachbegriffe betonen KAV, LU, ZH, AI, BE, BL, TG, JU und VD die Notwendigkeit, die in der Verordnung verwendete Terminologie für die Begriffe Abgabe und Mitgabe mit dem Bundesgesetz über Heilmittel abzustimmen.
Behandlungsrahmen: VS, BS, SG, AR, FOSUMOS, SSAM, mfe, CONTACT, GREA, SPHD, FS, MSH1, EKSN, BZS Suprax, ISW, APS, KODA, biwak, FSP und Arud sind der Ansicht, dass die Bestimmungen, die den Rahmen für die Behandlung insgesamt bilden, angepasst werden sollten, insbesondere indem die Abstinenz als Ziel der Behandlung gestrichen wird. In Bezug auf die Zulassung schlagen die oben genannten Vernehmlassungsteilnehmenden vor, die in Artikel 10 BetmSV genannten Aufnahmekriterien ganz oder teilweise zu streichen und sich ausschliesslich auf die geltenden klinischen und wissenschaftlichen Empfehlungen zu stützen. In Bezug auf das Mindestalter von 18 Jahren betonen mehrere Parteien, dass es für dieses Kriterium keine medizinische Grundlage gibt und dass es wichtig ist, einen schnellen Behandlungsbeginn zu ermöglichen.
22 Die Stellungnahmen von FR, GL, GE, AG, SH decken sich teilweise mit der Stellungnahme der GDK. Die Stellungnahmen von TG, BL, JU, VS, ZH, AI, BS, NW, OW, AR stimmen teilweise mit den Stellungnahmen der GDK und der KAV überein. Die Stellungnahmen von LU, TG, BE, NE überschneiden sich teilweise mit denen der KAV. Die Kantone ZG und SZ verzichten auf eine eigene Stellungnahme und schliessen sich vollständig den Anliegen der GDK an.
23 Die Kategorien «Ärzteschaft und Spitäler, Patientenorganisation, Organisationen aus dem Suchtbereich, Pharmaunternehmen, Anbauer, Hersteller und Wirtschaft» sind eine Präzisierung der Kategorie «weitere interessierte Kreise» in Tabelle 1.