Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen
(TBDV, SR 817.022.11)
vom ...
I. Ausgangslage
Im Rahmen der vorliegenden Revision werden Begriffe einheitlicher und expliziter definiert und formelle Klarstellungen vorgenommen. Diese Änderungen berücksichtigen insbesondere Anliegen der Vollzugsbehörden und Wasserversorgungen. Dabei wird auch erstmals eine Liste der Wirkstoffe und Verfahren zur Desinfektion von Badewasser aufgeführt (Anhang 5a), damit diesbezügliche Unklarheiten, die seit der letzten Revision bestehen, ausgeräumt werden.
Materielle Änderungen aufgrund der neuen EU-Trinkwasser-Richtlinie 2020/2184 vom 16. Dezember 20201 betreffen einzig die Aufnahme von Bisphenol A in Anhang 2. Zusätzliche Anpassungen an das europäische Recht werden für eine spätere Revision evaluiert, da entweder die Datenlage in der EU und in der Schweiz noch unklar ist oder die gesetzten Fristen zur Umsetzung von neuen Anforderungen sehr lang sind.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2. Abschnitt: Trinkwasser
Artikel 2 Buchstabe d
In Buchstabe d wird präzisiert, dass die Hausinstallation zur Wasserversorgungsanlage gehört, da die Bestimmungen in Artikel 4 auch für Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen gelten (mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1).
Artikel 3 und 4
Statt mehrerer Begriffe wird nur noch der in Artikel 2 Buchstabe d definierte Begriff «Wasserversorgungsanlage» verwendet.
Artikel 3 Absatz 3 wird ergänzt, da Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen von dieser Bestimmung ausgenommen sind.
Artikel 4 Absatz 4 wird ergänzt, da die gemäss Anhang 4 zulässigen Stoffe und Verfahren, analog zu Artikel 12 der EU-Trinkwasser-Richtlinie 2020/2184, gewissen Anforderungen für den Einsatz im Trinkwasserbereich bzw. den anerkannten Regeln der Technik genügen sollen. In der Vergangenheit kam es diesbezüglich zu Problemen bei Wasserversorgungen, insbesondere was die Reinheit von Stoffen betraf. Aufgrund des Geltungsbereichs der Biozidprodukteverordnung2 müssen Biozidprodukte für den
1 Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch), ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1.
2 SR 813.12