Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Dichlormethan: Der Höchstwert von 20 μg/l steht im Widerspruch zum Höchstwert von 10 μg/l, der für flüchtige Halogenkohlenwasserstoffe festgelegt ist. Daher wird der Bezug auf diesen Summenparameter gelöscht.
Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige: Dichlormethan mit einem Höchstwert von 20 μg/l wird von diesem Summenparameter (10 μg/l) ausgenommen.
Silikat: Beide Höchstwerte werden gestrichen, da dieser Parameter mit Aufnahmeweg über Wasser nicht gesundheitsrelevant ist.
Stoffe gemäss Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung: Es wird sprachlich präzisiert, dass Migrationsgrenzwerte für Stoffe gelten, die zur Herstellung von Trinkwasserkontaktmaterialien aus Kunststoffen verwendet werden.
Stoffe gemäss Anhang 13 der Bedarfsgegenständeverordnung: Da Anforderungen an Trinkwasserkontaktmaterialien nur in der TBDV und nicht zusätzlich in der Bedarfsgegenständeverordnung geregelt sein sollen, wird neu die Bestimmung zu Migrationsgrenzwerten für Stoffe aus Lacken und Beschichtungen eingeführt.
Anhang 4
Der Titel wird angepasst, damit er mit den Begriffsdefinitionen in Artikel 2 übereinstimmt.
Liste 1: Der Titel wird angepasst zur Abgrenzung von Liste 2, da Desinfektionsverfahren zu den Aufbereitungsverfahren gehören.
Liste 2: Der Titel wird angepasst zur Abgrenzung von Liste 1 und um den Netzschutz und Verfahren wie die Entkeimung durch Ultrafiltration, die nicht unter die klassische Definition der Desinfektion fallen, zu berücksichtigen. Neu wird das Verfahren der Ultrafiltration aufgenommen, welches zur physikalischen Abtrennung von Mikroorganismen in der Aufbereitung von Quell- sowie See- und Grundwasser – als alleinige Aufbereitungsstufe oder in Kombination mit anderen vor- und/oder nachgeschalteten Aufbereitungsstufen – eingesetzt wird. Umschreibung und Zweck der Silberung werden präzisiert in Abgleich mit Liste 5.
Liste 3: Der Titel wird angepasst, damit er mit den Begriffsdefinitionen in Artikel 2 übereinstimmt. Neu wird die Zudosierung von Stoffen zur Verminderung der Biofilmbildung in Hausinstallationen ausschliesslich im Warmwasserbereich aufgeführt. Dieses Verfahren kann eingesetzt werden, wenn z. B. die empfohlenen Temperaturen zur Legionellenprävention in Leitungen der Hausinstallation nicht eingehalten werden können.
Liste 4: Neu wird Keramik zur Wasseraufbereitung, z. B. in Membranen für die Ultrafiltration, aufgenommen.
Liste 5: Der Titel wird analog zu Liste 2 angepasst. Bei Silber wird der Verwendungszweck präzisiert und Silbernitrat als nicht genehmigter Wirkstoff für Biozidprodukte entfernt.
Liste 6: Der Titel wird angepasst, damit er mit den Begriffsdefinitionen in Artikel 2 übereinstimmt. Die Einträge von Stoffen mit Silber werden angepasst in Abgleich mit Liste 3.
Anhang 5
Die Tabelle wird erweitert, um Unklarheiten zu beseitigen. Badewasser in Sprudel- und Dampfbädern (Ziffern 3 und 4) muss, neben den Anforderungen bezüglich Legionellen, denselben mikrobiologischen Anforderungen wie Wasser in Bädern (Ziffer 1) entsprechen. Wasser in Duschanlagen (Ziffer 5) wiederum muss den mikrobiologischen Anforderungen an Trinkwasser gemäss Anhang 1 Ziffer 1.4 entsprechen (siehe Erläuterungen zu Artikel 9).
Analytische Referenzmethoden in der Mikrobiologie: Da andere Untersuchungsmethoden zulässig sind, wenn sie anhand der Referenzmethode nach international anerkannten Protokollen validiert sind und zu gleichen Beurteilungen führen wie die Referenzmethoden, wird diese Bestimmung hinzugefügt.