Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Einsatz im Lebensmittelbereich separat geregelt werden. Der Vollzug dieser Bestimmung ist Sache der kantonalen Vollzugsbehörden.
Artikel 5
Als Ausnahme zu Artikel 2 Buchstabe d sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen von der Informationspflicht ausgenommen.
3. Abschnitt: Dusch- und Badewasser
Artikel 7
In Buchstabe g wird die Definition der Badanlage mit biologischer Wasseraufbereitung an den sich rasch entwickelnden Stand der Technik angepasst. Dabei sind Becken vollständig gegen den Untergrund abzudichten und Lehmabdichtungen sind nicht zulässig. Es darf kein Wasserwechsel stattfinden. Eine UV-Desinfektion zur Verringerung von pathogenen Keimen ist zulässig, jedoch dürfen keine chemischen Desinfektions- oder Konservierungsmittel eingesetzt werden.
Artikel 9
Duschwasser sollte nicht nur den mikrobiologischen Anforderungen (siehe Erläuterungen zu Anhang 5), sondern auch den organoleptischen Anforderungen an Trinkwasser entsprechen, damit z. B. nicht Grauwasser als Duschwasser verwendet wird. Daher wird neu mit Absatz 2 auf die Anforderungen bezüglich Geruch, Geschmack und Aussehen verwiesen.
Artikel 10 Absatz 1
Seit der letzten Revision besteht eine Unklarheit, welche Wirkstoffe und Verfahren zur Desinfektion von Badewasser gelten. Absatz 1 verweist dazu auf den neuen Anhang 5a. Es dürfen dabei nur Produkte eingesetzt werden, die für diese Anwendungen gemäss der Biozidprodukteverordnung zugelassen sind (siehe dazu auch Erläuterungen zu Artikel 4 Absatz 4).
Anhänge
Anhang 1
In Ziffer 1.2 wird die Messung der aeroben, mesophilen Keime gestrichen, da es sich um einen Prozessparameter handelt, mit welchem vor allem die Aufbereitung gesteuert wird. Dies kann stattdessen im Rahmen der Guten Verfahrenspraxis geregelt werden. Zudem kann dieser Parameter bei biologischer Aufbereitung (Langsamsandfiltration, Aktivkohle) nicht immer eingehalten werden und der Einfluss der Probenahmestelle verfälscht oft auch das Messresultat.
Ziffer 2 wird präzisiert, da aus hygienischer Sicht meistens die Wasserspendersysteme (Zapfhahn, Schläuche etc.) und nicht die Gallonen selbst Anlass zur Verkeimung geben.
Analytische Referenzmethoden in der Mikrobiologie: Da andere Untersuchungsmethoden zulässig sind, wenn sie anhand der Referenzmethode nach international anerkannten Protokollen validiert sind und zu gleichen Beurteilungen führen wie die Referenzmethoden, wird diese Bestimmung hinzugefügt.
Anhang 2
Höchstwert Bisphenol A: Neu wird Bisphenol A mit einem gesundheitsbasierten Höchstwert von 2,5 μg/l in diesen Anhang aufgenommen, um die Anforderungen gemäss EU-Trinkwasser-Richtlinie 2020/2184 zu erfüllen. Zudem war dieser Höchstwert bereits in Anhang 13 Ziffer 3 der Bedarfsgegenständeverordnung3 für bestimmte Trinkwasserkontaktmaterialien festgelegt.
Proben ab Hausinstallationen (Blei, Kupfer, Nickel): Die Bestimmung, Proben nach einem Vorlauf von 500 ml zu entnehmen, wird gestrichen, da mit so einem Vorgehen nicht klar ist, ob das Wasser im Verteilnetz oder der Hausinstallation untersucht wird. Die EU-Trinkwasser-Richtlinie 2020/2184 verlangt, dass solche Proben ohne Vorlauf an der Zapfstelle des Verbrauchers entnommen werden.
3 SR 817.023.21