Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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dass Trinkwasserkontaktmaterialien, die in der Schweiz verwendet werden, ebenfalls Prüf- und Bewertungsverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nicht unzutreffende bzw. unzureichende Prüf- und Bewertungsverfahren für Food Contact Materials durchlaufen.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Absatz 3
In Artikel 1 Absatz 3 wird neu auf die Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)4 verwiesen, damit die Anforderungen an Trinkwasserkontaktmaterialien aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit nur noch in einer Verordnung beschrieben sind. Diese Änderung bildet die derzeitige Regelung der EU-Mitgliedstaaten besser ab und erhöht somit die Flexibilität für zukünftige Anpassungen.
Artikel 8 Absatz 1bis
Regelungen für Trinkwasserkontaktmaterialien betreffend Metall oder Metalllegierungen sind nur noch in der TBDV aufgeführt und werden daher aus der Bedarfsgegenständeverordnung entfernt.
Art. 11 Absatz 2 Buchstabe d
Die Anpassung der Einleitung in diesem Absatz dient der Präzisierung. Nicht in Tabelle 1 von Anhang 2 gelistete Stoffe dürfen verwendet werden, wenn sie im fertigen Gebrauchsgegenstand die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten nicht gefährden.
Diese Änderung übernimmt den Inhalt der Verordnung (EU) 2020/12455. Salze von zusätzlichen Stoffen aus zulässigen Säuren, Phenolen oder Alkoholen können verwendet werden, auch wenn die Salze selbst nicht in der Liste der zulässigen Stoffe in Anhang 2 aufgeführt sind. Die Liste der Stoffe, die zur Bildung der Salze zulässig sind, ist in Tabelle 4 des Anhangs 2 zu finden.
Art. 14 Absatz 3 Buchstabe a
Die Chemikalienverordnung enthält in Anhang 2 Ziff. 1 keine Liste mit Stoffen, die als «erbgutverändernd», «krebserregend» oder «fortpflanzungsgefährdend» (CMR-Stoffe) der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft werden. Vielmehr verweist sie auf die jeweils gültige Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20086, welche die Liste der CMR-Stoffe. Der Verweis auf die chemikalienrechtliche Einstufung der Stoffe wird entsprechend angepasst.
Artikel 20
Die Anforderungen an die Konformitätserklärung für recycelten Kunststoff, bzw. Bedarfsgegenstände aus recyceltem Kunststoff wurden ursprünglich aus der Verordnung (EG) 282/20087 übernommen. Da der aktuelle Wortlaut eine ungenaue Auslegung der Anforderungen ermöglicht, wird die Formulierung präzisiert.
Artikel 26 Absätze 2–3
Die Anforderungen an die Konformitätserklärung und die begleitenden Unterlagen zu Bedarfsgegenständen aus Keramik werden klarer formuliert und im neu eingeführten Anhang 8a festgehalten. Neu muss die Konformitätserklärung auf allen Vermarktungsstufen, inklusive Einzelhandel, vorhanden sein. Dabei wurde der Inhalt der EU-Richtlinie 84/500/EWG8 übernommen.
4 SR 817.022.11
5 Siehe Fussnote 2.
6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
7 Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006, ABl. L 86 vom 28.03.2008, S. 9; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2016/1906, ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 11.
8 Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (84/500/EWG), ABl. L 277 vom 20.10.1984, S. 12; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission, ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 36.