Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Artikel 32 Absatz 2
Diese Änderung übernimmt den Inhalt der Verordnung (EU) 2020/12459. Salze von zusätzlichen Stoffen aus zulässigen Säuren, Phenolen oder Alkoholen können verwendet werden, auch wenn die Salze selbst nicht in der Liste der zulässigen Stoffe in Anhang 9 aufgeführt sind. Die Liste der Stoffe, die zur Bildung der Salze zulässig sind, ist in Tabelle 4 des Anhangs 2 zu finden.
Artikel 35
Neu dürfen zur Herstellung von Druckfarben nicht nur die Stoffe verwendet werden, die in den Anhängen 2 und 10 aufgeführt sind, sondern auch sonstige Stoffe, die den Voraussetzungen in Buchstaben b und c entsprechen.
Buchstabe a: Der bisherige Absatz 1 wird übernommen. Das «nur» wird gestrichen, da neu auch weitere Stoffe zulässig sind (Buchstaben b und c).
Buchstabe b: Salze von zusätzlichen Stoffen aus zulässigen Säuren, Phenolen oder Alkoholen können verwendet werden, auch wenn die Salze selbst nicht in der Liste der zulässigen Stoffe in Anhang 10 aufgeführt sind. Die Liste der Stoffe, die zur Bildung der Salze zulässig sind, ist in Tabelle 3 des Anhangs 10 zu finden. Diese Änderung übernimmt den Inhalt der Verordnung (EU) 2020/124510.
Buchstabe c: Sonstige Stoffe dürfen im Rahmen der Selbstkontrolle eingesetzt werden, wenn kein nachweislicher Übergang auf Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien vorliegt. Falls spezifische Nachweisgrenzen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen fehlen, gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg. Substanzen mit schwerwiegenden toxikologischen Eigenschaften (erbgutverändernde, krebserregende oder fortpflanzungsgefährdende, sogenannte «CMR»-Stoffe gemäss Anhang 2 Ziffer 1 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen [ChemV]11) dürfen nicht verwendet werden.
Artikel 35a
Eine Konformitätserklärung für Druckfarben wird analog, wie sie bereits für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff besteht, eingeführt. Diese Konformitätserklärung ist auf allen Stufen, ausser im Detailhandel, notwendig und muss nach wesentlichen Änderungen der Zusammensetzung oder Produktion neu ausgestellt werden. Die Angaben, welche die Konformitätserklärung zu enthalten hat, sind im neuen Anhang 15 aufgeführt.
Artikel 35b
In dieser Bestimmung werden die Anforderungen an die Unterlagen, die für das Ausstellen einer Konformitätserklärung erforderlich sind, sowie die Verantwortlichkeit für deren Bereitstellung geregelt.
Art. 37 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1
Die Chemikalienverordnung enthält in Anhang 2 Ziff. 1 keine Liste mit Stoffen, die als «erbgutverändernd», «krebserregend» oder «fortpflanzungsgefährdend» (CMR-Stoffe) der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft werden. Vielmehr verweist sie auf die jeweils gültige Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/200812, welche die Liste der CMR-Stoffe. Der Verweis auf die chemikalienrechtliche Einstufung der Stoffe wird entsprechend angepasst.
Anhang 2
Anpassung des Textes für den Link auf die Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV):
Ziffer 1: In Tabelle 1 «Liste der Stoffe» wurden die Einträge zu Substanz Nr. 5119 «1 1,3-Phenylenediamine» und Substanz Nr. 1134 «Antimony trioxide» angepasst. Neu hinzugefügt wurden die Einträge zu den Substanz Nr. 5328 «Montmorillonitton, modifiziert mit Hexadecyltrimethylammoniumbromid», 5329
9 Siehe Fussnote 2.
10 Siehe Fussnote 2.
11 SR 813.11
12 Siehe Fussnote 6. 3/5