Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
tes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Art. 163 ZGB).73
Eine unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und unverheirateten Paaren lässt sich somit aufgrund der zivilrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten unter Ehepartnerinnen und Ehepartner begründen: Wer mit einer Person mit keinem oder tiefem Einkommen verheiratet ist, hat aufgrund der Familienunterhaltsverpflichtungen eine niedrigere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als eine unverheiratete Person mit gleichem Einkommen.
Der Einkommensdifferenzabzug wird als Sozialabzug ausgestaltet. Sozialabzüge tragen besonderen Familiensituationen mit Auswirkungen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit (Unterstützungspflicht) oder Lebenssituationen Rechnung. Sie unterscheiden sich steuersystematisch von den besonderen (anorganischen) Abzügen, welche nur entsprechende, in dem betreffenden Steuerjahr angefallene Aufwendungen abgelten. Sozialabzüge können vom Bund den Kantonen nicht vorgeschrieben werden (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV und Art. 9 Abs. 4 StHG). Es ist deshalb den Kantonen überlassen, ob und wie sie auf kantonaler Stufe der Situation von Eineinkommensehepaaren und Ehepaaren mit geringem Zweitverdienst Rechnung tragen wollen.
Die Einführung eines degressiv verlaufenden Abzugs wird bei den veranlagenden Behörden zu einem Mehraufwand führen. Die Dossiers der betroffenen Eheleute müssen miteinander verknüpft werden, d.h. eine Koordination der Einschätzungsverfahren der beiden Eheleute ist unumgänglich. Zur Berücksichtigung des Abzugs bei der Quellensteuer vgl. Ziff. 3.1.10.
3.1.3 Entlastungsmassnahme für unverheiratete Personen (alleinstehend und alleinerziehend; Haushaltsabzug)
Haushalte, die aus mindestens zwei erwachsenen Personen bestehen, erzielen unabhängig vom Zivilstand und von einer Paarbeziehung gewisse Haushaltsersparnisse, insbesondere im Bereich der Wohnkosten. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, soll bei der direkten Bundessteuer all jenen Personen ein Haushaltsabzug gewährt werden, die keine solche Haushaltsvorteile realisieren. Der Abzug wird in der Regel nur einer erwachsenen Person gewährt, die allein lebt oder zusammen mit Kindern einen Haushalt führt. Unter Kindern sind nur minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kinder zu verstehen. Um der Situation von Personen, die allein mit unterstützungsbedürftigen Personen in einem Haushalt leben, Rechnung zu tragen, soll der Haushaltsabzug auch diesen gewährt werden. Zu denken ist hier insbesondere an einen Elternteil, der mit einem behinderten erwachsenen Kind in einem Haushalt lebt und für dieses sorgt. Unter Unterstützungsbedürftigen sind Personen zu subsumieren, für die ein Unterstützungsabzug gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b DBG beansprucht werden kann.
73 Der Umfang der Beistandspflicht ist ausführlich in BGE 115 III 103, 106 f. E. 3; BGer vom 14. 3. 2012, 5A_642/2011, E. 4.2.1 und für die Lehre etwa bei Ivo Schwander, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, Art. 159 ZGB N 12 umschrieben. Vgl. auch Roland Fankhauser, Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, 2018, Art. 159 ZGB N 7.