Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Bei Alleinerziehenden federt der Haushaltsabzug die reformbedingte Mehrbelastung ab, die durch den Wegfall der privilegierten Besteuerung im geltenden Recht entsteht (vgl. Ziff. 1.3.7).

Zusammenlebende Ehepaare, unverheiratete Paare, Wohngemeinschaften etc. können den Abzug nicht geltend machen.

Die Höhe des Haushaltsabzugs ist auf die existenzminimalen Mehrkosten aufgrund fehlenden Haushaltsvorteils abgestimmt. Ausgangspunkt bildet der Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss SKOS-Richtlinie 2022 mit monatlichen Kosten von 1006 Franken für den Einpersonen-Haushalt und 1539 Franken für den Zweipersonen-Haushalt. Zu berücksichtigen sind zudem die Wohnkosten. Da diese regional unterschiedlich sind, sind sie im SKOS-Grundbedarf nicht enthalten. Herangezogen wurden hier die kommunalen Richtlinien zu Mietzinslimiten in der Sozialhilfe von Aarau, Basel, Bern, Genf, Luzern und Zürich. Ebenfalls zu den existenzminimalen Lebenshaltungskosten zählen die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung. Diese sind aber vorliegend nicht relevant, da bei ihnen keine Haushaltsersparnis auftritt. Die so ermittelten existenzminimalen Mehrkosten aufgrund fehlenden Haushaltsvorteils hängen stark von den Wohnkosten ab. Der berechnete Haushaltsabzug variiert auf Basis der unterstellten Wohnkosten in der Sozialhilfe zwischen 5700 Franken (Basel) und 8200 Franken (Genf und Zürich).

Würde man stattdessen die grosszügiger bemessenen Wohnkosten im Rahmen der 3 Regionen bei den Ergänzungsleistungen heranziehen, würden höhere Abzugswerte von zwischen 8600 Franken (Region 3) und 9600 Franken (Region 1) resultieren.

Die ermittelte Bandbreite der existenzminimalen Mehrkosten infolge des fehlenden Haushaltsvorteils begründet einen gewissen Ermessensspielraum, wie hoch der Haushaltsabzug anzusetzen ist. Da es in der Doktrin anerkannt ist, dass der Gesetzgeber den Mehrkosten Alleinstehender und Alleinerziehenden Rechnung tragen kann, aber nicht zwingend Rechnung tragen muss, orientiert sich der Bundesrat am unteren Bereich der Bandbreite. Er schlägt daher vor, den Abzug bei der direkten Bundessteuer auf 6'000 Franken pro Haushalt und Jahr festzusetzen.

Der Haushaltsabzug ist wie der Einkommensdifferenzabzug als Sozialabzug ausgestaltet und soll der wirtschaftlichen Situation von Alleinstehenden und tatsächlich Alleinerziehenden Rechnung tragen. Der Haushaltsabzug wird den Kantonen im StHG nicht vorgegeben. Es ist den Kantonen überlassen, ob und allenfalls wie sie auf kantonaler Stufe den Wohnkosten der Alleinstehenden und Alleinerziehenden Rechnung tragen wollen.

Die beiden WAK sprachen sich gegen spezielle Entlastungen für einzelne Gruppierungen aus. Stattdessen soll zur Abfederung der Steuerbelastung ein einheitlicher «Haushaltsabzug» vorgesehen werden (vgl. dazu 1.5.7). Dieser soll alle bisherigen Abzüge im Zusammenhang mit Haushaltskosten und Zweitverdienst (Zweiverdienerabzug, Alleinstehendenabzug etc.) ersetzen. Der einheitliche «Haushaltsabzug» soll die steuerliche Belastung der verschiedenen Gruppen von steuerpflichtigen Personen im gleichen Umfang abfedern. Würde aber der Abzug allen Steuerpflichtigen gewährt, dann erhielten Steuerpflichtige in Haushalten mit mehreren erwachsenen Personen bloss einen entsprechenden Anteil des Haushaltsabzugs. Zur Kompensation der entsprechenden Mindereinnahmen müsste man zudem den Tarif erhöhen. Ob man den Haushaltsabzug allen Steuerpflichtigen oder ausschliesslich denjenigen in Haushalten