Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Auch gemäss Stellungnahme der FDK (vgl. dazu Ziffer 1.5.6) ist es angezeigt, dass bei Einverdienerehepaaren berücksichtigt wird, dass zwei Erwachsene von einem bestimmten Einkommen leben müssen.

Aufgrund dieser divergierenden Ansichten unterbreitet der Bundesrat in der vorliegenen Vernehmlassungsvorlage zwei Varianten:

• Variante 1: ohne Korrektiv für Paare ohne oder mit niedrigem Zweiteinkommen, um die Erwerbsanreize für Zweitverdienerinnen und Zweitverdiener so stark als möglich zu erhöhen.

• Variante 2: mit einem Korrektiv bei der direkten Bundessteuer für Eineinkommensehepaare und für Ehepaare mit einem geringen Zweitverdienst, um die progressionsbedingte Mehrbelastung dieser Ehepaare zu reduzieren.

Bei Variante 2 wird daher bei der direkten Bundessteuer ein Abzug bei keinem oder geringem Zweiteinkommen (Einkommensdifferenzabzug) für den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin mit dem höheren Einkommen vorgesehen. Um Schwelleneffekte zu verhindern, läuft der Abzug mit dem wachsenden Zweiteinkommen graduell aus. Zudem wird sichergestellt, dass das Ersteinkommen nach dem Einkommensdifferenzabzug das Zweiteinkommen nicht unterschreitet.

Konkret bedeutet dies, dass der Person mit dem höheren Einkommen ein Abzug von 14'500 Franken zugesprochen wird, sofern die Ehepartnerin oder der Ehepartner ein Einkommen von null hat. Dies entspricht der ersten Tarifstufe nach Artikel 36 Absatz 1 VE-DBG. Mit zunehmendem Zweiteinkommen läuft der Einkommensdifferenzabzug graduell aus, indem er sich für jeden Franken Zweiteinkommen um 50 Rappen reduziert. Der Einkommensdifferenzabzug entfällt damit ab einem Zweiteinkommen von 29'000 Franken. Beispiel: Wenn das höhere Einkommen 90'000 Franken beträgt und das niedrigere 10'000 Franken, dann wird dem höheren Einkommen ein Abzug in Höhe von 9'500 Franken (14'500 – 0,5*10’000) zugesprochen.

Unter Einkommen werden dabei nicht nur das Erwerbseinkommen, sondern sämtliche steuerbaren Einkünfte wie etwa Ersatzeinkünfte, Vermögenserträge, Renten, Unterhaltszahlungen etc. subsumiert. Bei der Berechnung des Abzugs wird vom steuerbaren Reineinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich der Gewinnungskosten und der allgemeinen Abzüge) ausgegangen.

Bei Personen mit Kindern wird bei der Berechnung des Abzugs berücksichtigt, dass die kinderrelevanten Abzüge allenfalls ins Leere fallen könnten. Vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 3.1.4.3.

Der Einkommensdifferenzabzug wird nur Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gewährt. Unverheiratete Personen können den Abzug nicht geltend machen. Diese Einschränkung der Zivilstandsneutralität lässt sich jedoch rechtfertigen, da gemäss ZGB die Eheleute im Gegensatz zu unverheirateten Paaren verpflichtet sind, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren. Sie schulden einander Treue und Beistand (Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Ehepartner und -partnerinnen sorgen dabei gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushal-