Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
mit einer erwachsenen Person gewährt, wie dies der Bundesrat vorschlägt, ist deshalb in Bezug auf die Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Haushaltskonstellationen gleichwertig, aber der bundesrätliche Vorschlag ist administrativ einfacher.
3.1.4 Besteuerung der Personen mit Kindern
3.1.4.1 Berücksichtigung der Kinderkosten
Schätzungen der ESTV im Rahmen der Auslegeordnung 202174 haben ergeben, dass in der aufkommensneutralen Variante die modifizierte Individualbesteuerung bei Ein- und Zweiverdienerehepaaren mit Kindern sowie bei Alleinstehenden mit Kindern zu Mehrbelastungen führt. Je nach Konstellation betreffen diese Mehrbelastungen auch unverheiratete Paare mit Kindern.
Die beiden WAK vertraten daher die Ansicht, dass bei der Individualbesteuerung ein privilegierter Tarif für steuerpflichtige Personen mit Kindern gemäss Modell Ecoplan oder ein zusätzlicher oder erhöhter Abzug für Kinder nötig ist.
Das Modell Ecoplan geht von einem Doppeltarif mit dem Grundtarif für Steuerpflichtige ohne Kinder und einem milderen Tarif für Steuerpflichtige mit Kindern (Elterntarif des geltenden Rechts) aus, wobei der Elterntarif nur auf einen Elternteil angewendet wird.
Der Bundesrat unterstützt die Forderung nach einem familienfreundlichen Steuersystem. Das Ecoplanmodell vermag indes von seinen Auswirkungen her nicht zu überzeugen. Der privilegierte Tarif für Steuerpflichtige mit Kindern führt in vielen Paarkonstellationen mit Kindern zum problematischen Ergebnis, dass die Person mit dem höheren Einkommen die niedrigere Steuerbelastung hat als die Person mit dem tieferen Einkommen.
Der Doppeltarif des geltenden Rechts trägt bei Ehepaaren der Tatsache Rechnung, dass die Einkommen beider Eheleute zusammengezählt werden. Deshalb sieht der Verheiratetentarif insbesondere einen höheren Freibetrag vor, weil das existenzminimale Einkommen für zwei erwachsene Personen höher ist als für eine. Da bei der Individualbesteuerung jede Person individuell besteuert wird, ist der Doppeltarif ein Fremdkörper. Mit der Anwendung des privilegierten Tarifs bei der Individualbesteuerung würde somit bei Steuerpflichtigen mit Kindern eine Faktorenaddition kompensiert, die gar nicht existiert. Mit Blick auf die Entlastungswirkungen ist der privilegierte Tarif für Steuerpflichtige mit Kindern zu vergleichen mit einem Kinderabzug, der mit steigendem Einkommen tendenziell höher wird. Diese Verteilungswirkungen lassen sich aus Sicht des Bundesrates nicht rechtfertigen.
Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen schlägt der Bundesrat stattdessen die Erhöhung des Kinderabzugs von der Bemessungsgrundlage bei der direkten Bundessteuer vor. Der heutige Kinderabzug von 6500 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG) soll auf 9000 Franken erhöht werden. Eine Beibehaltung der heutigen Abzugshöhe hätte für Ehepaare mit Kindern eine Höherbelastung zur Folge: Der Übergang
74 Auslegeordnung zur Individualbesteuerung, Bericht aufgrund des Rückweisungsbeschlusses des Parlaments vom 18. Dezember 2019 zur Vorlage 18.034 «Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung), Bern 2021.