Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
zur Individualbesteuerung reduziert die Entlastungswirkung des Kinderabzugs bei Ehepaaren. Bei der Individualbesteuerung fällt die Faktorenaddition weg, womit insbesondere die Person mit dem niedrigeren Einkommen in vielen Fällen einen tieferen Grenzsteuersatz und deshalb eine geringere Entlastungswirkung durch den Kinderabzug hat. Die Erhöhung des Kinderabzugs kompensiert diesen Effekt teilweise. Je nach Konstellation vermag die Erhöhung des Kinderabzugs den Effekt der reduzierten Entlastungswirkung aufgrund der wegfallenden Faktorenaddition zu kompensieren. Gerade bei Variante 1 kann bei Ehepaaren mit keinem oder geringem Zweiteinkommen in der Regel die Erhöhung des Kinderabzugs die reduzierte Entlastungswirkung durch die wegfallende Faktorenaddition nicht kompensieren.
Die anderen kinderrelevanten Abzüge bei der direkten Bundessteuer, d.h. der Versicherungsabzug für das Kind in der Höhe von max. 700 Franken pro Kind (Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG), der Kinderdrittbetreuungsabzug von max. 25'000 pro Kind (Art. 33 Abs. 3 DBG, Stand ab 2023) und der Abzug vom Steuerbetrag in der Höhe von 251 Franken pro Kind (Art. 36 Abs. 2bis DBG) sollen hingegen nicht erhöht werden. Denkbar wäre auch eine Erhöhung des Abzugs vom Steuerbetrag, von dem tiefe Einkommen relativ zum Einkommen stärker profitieren als hohe Einkommen. Für die Vorlage wurde jedoch die Verteilungswirkung über die Ausgestaltung des Tarifs angepasst, indem die Steuersätze für tiefe und mittlere Einkommen abgesenkt wurden. Aus Sicht des Bundesrates ist der Tarif das geeignete Instrument, um die gewünschte Verteilungswirkung der Einkommenssteuer zu erreichen. Der Tarif steuert die Verteilungswirkung effizienter, weil er sämtliche steuerpflichtigen Personen betrifft. Von der erfolgten Absenkung des Tarifs profitieren sämtliche Steuerpflichtigen im tiefen und niedrigen Einkommensbereich, ob mit oder ohne Kinder.
Die Betragshöhe der kinderrelevanten Abzüge auf kantonaler Ebene fällt in die Autonomie der Kantone. Es ist deshalb weiterhin den Kantonen überlassen, in welchem Umfang sie den Kinderkosten steuerlich Rechnung tragen wollen.
3.1.4.2 Besteuerung der minderjährigen Kinder
Minderjährige Kinder sollen weiterhin zusammen mit den Eltern besteuert werden, mit Ausnahme des Erwerbseinkommens, das wie heute von den Kindern selbstständig versteuert werden soll.
Die übrigen Einkünfte sowie die Vermögenswerte der Kinder sollen hingegen von den Eltern versteuert werden. Die Zuteilung soll sich dabei nach der elterlichen Sorge richten. Analog zur bestehenden Besteuerung von Kindern mit nicht gemeinsam veranlagten Eltern75 soll bei gemeinsamer elterlicher Sorge – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht – stets eine hälftige Zuweisung vorgenommen werden. Kommt die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, soll dieser Elternteil die Einkünfte und Vermögenswerte allein versteuern.
Die Kinder sollen zudem wie heute solidarisch für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer jedes Elternteils haften, bis zum Betrag dieses Anteils.
75 Vgl. Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV