Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
3.1.4.3 Aufteilung der kinderrelevanten Abzüge auf die Eltern
Die kinderrelevanten Abzüge sollen bei Paaren (verheiratet oder unverheiratet) mit gemeinsamer elterlicher Sorge bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich hälftig zugewiesen werden. Konkret geschieht dies folgendermassen:
• Der Kinderabzug von der Bemessungsgrundlage bei der direkten Bundessteuer in
der Höhe von neu 9000 Franken soll hälftig auf die Eltern aufgeteilt werden. Diese Lösung führt dazu, dass bei Paaren ohne oder mit niedrigem Zweiteinkommen der halbe Kinderabzug oder ein Teil davon ins Leere fällt. Bei Variante 1 soll diese Folge in Kauf genommen werden. Bei Variante 2, die einen Einkommensdifferenzabzug vorsieht, soll dem entgegengewirkt werden. Der Kinderabzug hat die Funktion, das freigestellte Einkommen zu erhöhen, weil pro Kind das Existenzminimum steigt. Ohne diese Massnahme wäre ein Teil des Existenzminimums nicht freigestellt.
Konkret soll der Einkommensdifferenzabzug folgendermassen ausgestaltet werden: Bei Personen mit Kindern erhöht sich der maximale Abzugsbetrag pro Kind um die Hälfte des Kinderabzugs, d.h. um 4500 Franken, sowie um die Hälfte des Versicherungsabzugs für das Kind, d.h. um 350 Franken.
Das unter Ziffer 3.1.2 genannte Beispiel mit einem Ersteinkommen von 90'000 Franken und einem Zweiteinkommen von 10'000 Franken würde sich wie folgt ändern, wenn das Ehepaar zwei Kinder hat: Der maximale Einkommensdifferenzabzug erhöht sich um die Hälfte von zwei Kinderabzügen und zwei Versicherungsabzügen für das Kind und beträgt 24'200 Franken (14'500 + ½*(2*9000+2*700)). Er reduziert sich mit jedem Franken Zweiteinkommen um 50 Rappen und beträgt damit in diesem Beispiel 19'200 (24'200 – 0.5*10'000).
• Der Versicherungsabzug für das Kind in der Höhe von 700 Franken soll eben-
falls hälftig aufgeteilt werden. Die Anspruchsberechtigung folgt wie im geltenden Recht der Zuweisung des Kinderabzugs. Dies soll für die direkte Bundessteuer im Gesetz neu explizit festgehalten werden. Dies hat zur Folge, dass bei Variante 2 der Einkommensdifferenzabzug pro gemeinsames Kind sowohl um die Hälfte des Kinderabzugs wie auch um die Hälfte des Versicherungsabzugs für das Kind erhöht werden soll (siehe oben). Bei Variante 1 soll in Kauf genommen werden, dass der Versicherungsabzug für das Kind allenfalls teilweise ins Leere fällt.
• Der Kinderdrittbetreuungsabzug soll hälftig aufgeteilt werden analog der gelten-
den Regelung für unverheiratete Paare mit gemeinsamer elterlicher Sorge: Jeder Elternteil soll bei der direkten Bundessteuer maximal 12‘500 Franken (ab 2023) der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen können. Betragen die geltend gemachten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den Maximalbetrag von 25'000 Franken, sollen die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalbetrag gekürzt werden. Für die Kantone soll im StHG keine explizite Zuteilungsregelung aufgenommen werden, um ihnen diesbezüglich einen gewissen Handlungsspielraum zu eröffnen. Dies kann aber zu einer gewissen Entharmonisierung führen.