Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

• Der Abzug vom Steuerbetrag für Steuerpflichtige mit Kindern (Art. 36 Abs. 2bis

DBG) in der Höhe von 251 Franken ist heute im DBG mit dem Verheiratetentarif gekoppelt (Verheiratetentarif + Abzug vom Steuerbetrag = Elterntarif). Durch die Entkoppelung dieses Abzugs vom Tarif kann der Abzug auf die Eltern aufgeteilt werden, und zwar analog zum Kinderabzug. Im Gegensatz zum Kinderabzug und dem Versicherungsabzug für das Kind wird der Abzug bei Variante 2 beim Einkommensdifferenzabzug nicht berücksichtigt. Es handelt sich hierbei steuersystematisch um eine andere Abzugsart als ein Abzug von der Bemessungsgrundlage und er unterscheidet sich von diesem auch in der Auswirkung. Er kann daher nicht mit dem Einkommensdifferenzabzug kombiniert werden. Es wird somit sowohl bei Variante 1 wie auch bei Variante 2 in Kauf genommen, dass der Abzug vom Steuerbetrag bei Paaren ohne oder mit geringem Zweiteinkommen teilweise ins Leere fallen kann.

Die Zuweisung der kinderrelevanten Abzüge für die direkte Bundessteuer soll bei den Eltern, bei welchen nur ein Elternteil (unverheiratet oder verheiratet) die elterliche Sorge innehält, weiterhin grundsätzlich nach den Regeln gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV erfolgen.

Für volljährige Kinder in Ausbildung soll der Kinderabzug bei verheirateten und bei unverheirateten Eltern (in Anlehnung an die heutige Praxis für unverheiratete Eltern) nicht hälftig aufgeteilt werden. Der Elternteil, der Unterhaltsbeiträge leistet, soll den vollen Abzug geltend machen können. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge, soll der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug und der andere Elternteil den Unterstützungsabzug geltend machen können, sofern seine Leistung mindestens in der Höhe dieses Abzugs erfolgt. Die Zuweisung des Versicherungsabzugs und des Abzugs vom Steuerbetrag soll auch hier derjenigen des Kinderabzugs folgen.

3.1.5 Selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. Mitarbeit eines Partners bzw. einer Partnerin im Betrieb der anderen Person

Die in gemeinsamer Verantwortung der Partner und Partnerinnen und mit adäquaten Beiträgen ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit mit dem daraus resultierenden Anspruch auf gleiche Entlöhnung soll sich wie bei übrigen Geschäftspartnern und - partnerinnen nach den Gesellschafts- und Arbeitsverträgen richten.

Bei der Mitarbeit des einen Partners bzw. der einen Partnerin in untergeordneter Funktion im Betrieb der anderen Person soll auf den Arbeitsvertrag bzw. auf den Lohnausweis abgestellt werden. Allfällig übersetzte Löhne können durch die kantonale Steuerbehörde korrigiert werden.

3.1.6 Verfahren

3.1.6.1 Allgemeines

Bei einer konsequenten Umsetzung der Individualbesteuerung übt jede Person die ihr zukommenden Verfahrensrechte und die ihr obliegenden Verfahrenspflichten für sich