Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
sich neu nunmehr nur noch auf die Kinder unter elterlicher Sorge gemäss Artikel 9 VE-DBG. Leben beide Eheleute im Ausland und ist nur eine Person aufgrund von Artikel 3 Absatz 5 in der Schweiz steuerpflichtig, wird die andere Person allenfalls im Ausland neu steuerpflichtig. Diese Regelung kann allerdings in Widerspruch zu Regelungen stehen, die in den von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen sind. Auch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen88 als völkerrechtlicher Vertrag, der die diplomatischen Beziehungen zwischen Staaten regelt, enthält Bestimmungen betreffend Besteuerung. Aus diesem Grund wird ein diesbezüglicher Vorbehalt im Gesetz angebracht. Die in völkerrechtlichen Verträgen enthaltenen besonderen Bestimmungen über die Besteuerung von natürlichen Personen sollen dem DBG vorgehen.
Art. 8a
Im geltenden Recht wird der Grundsatz der gemeinsamen Besteuerung in Artikel 9 Absatz 1 festgehalten. Dieser Artikel ist steuersystematisch unter dem 3. Kapitel des Gesetzes aufgeführt, in welchem die besonderen Verhältnisse bei der Einkommenssteuer geregelt werden. Da bei der Individualbesteuerung alle natürlichen Personen einzeln besteuert werden, können die Grundsatzbestimmungen zur Individualbesteuerung nicht mehr unter den besonderen Verhältnissen aufgeführt werden. Aus diesem Grund sollen die Zuteilungsregeln für die Steuerfaktoren der Steuerpflichtigen unter einem neuen Kapitel, d.h. 2a. Kapitel, unter dem Titel «Zurechnung der Einkünfte und Abzüge» geregelt werden. Die Faktoren (Einkünfte und Abzüge) der Eheleute sollen dabei nach den zivilrechtlichen Verhältnissen oder anderen gesetzlichen Anspruchsberechtigungen zugewiesen werden. Dies wird explizit in einer Generalklausel in Absatz 1 festgehalten. Dies bedeutet beispielsweise, dass sich bei Paaren mit einer gemeinsamen Liegenschaft die Besteuerung nach den sachenrechtlichen Verhältnissen gemäss Grundbucheintrag richtet. Da bei Hypothekarschulden die Zuweisung der Schuldzinsen nach Sachenrecht (Quote im Grundbucheintrag des entsprechenden Grundstücks) oder nach Schuldrecht möglich wäre, wird zusätzlich in Absatz 2 festgehalten, dass allgemein bei Schulden die Schuldzinsen nach den Schuldverträgen zugewiesen werden. Zudem wird explizit festgehalten, dass die Gewinnungskosten analog zu den entsprechenden Einkünften zugewiesen werden (vgl. dazu Ziff. 3.1.1.1). Da sich nicht alle Steuerfaktoren nach den zivilrechtlichen Verhältnissen (z.B. nach Sachenrecht oder Obligationenrecht) zuordnen lassen, erfolgt die Zuweisung diesfalls nach anderen gesetzlichen Anspruchsberechtigungen wie beispielsweise nach Sozialversicherungsrecht bei AHV-oder IV Renten etc. Vergleiche dazu auch die Ausführungen unter Ziffer 3.1.1.1.
Art. 9 Kinder unter elterlicher Sorge
In Artikel 9 wird neu nur noch die Besteuerung von Kindern unter elterlicher Sorge geregelt.
In Absatz 1 wird neu festgehalten, dass Eltern, welche die elterliche Sorge über ein Kind gemeinsam ausüben, dessen Einkommen je zur Hälfte versteuern. Bisher wurde