Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV auf die Obhut abgestellt. Im Sinne einer Vereinfachung soll bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht – stets eine hälftige Zuweisung vorgenommen werden. Besteht keine gemeinsame elterliche Sorge, wird das Einkommen des Kindes der Person zugerechnet, unter deren alleiniger elterlicher Sorge es steht.
In Absatz 2 wird weiterhin vorgesehen, dass das Kind für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit selbstständig besteuert wird.
Art. 9a Personen in eingetragener Partnerschaft
Die Stellung von Personen in eingetragenen Partnerschaften wird neu in Artikel 9a geregelt. Soweit im DBG für Eheleute besondere Regeln aufgestellt werden, gelten diese auch für Personen in eingetragener Partnerschaft (bspw. Alimentenbesteuerung sowie Einkommensdifferenzabzug und gegenseitiges Akteneinsichtsrecht bei Variante 2). Diese Klarstellung ist weiterhin notwendig für diejenigen Personen, die ihre eingetragene Partnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt haben. Für diese bleibt der Zivilstand «in eingetragener Partnerschaft» bestehen.
Art. 13 Abs. 1 und 2
Mit Einführung der Individualbesteuerung soll jede Person nur für die eigene Steuerschuld haften. Eine Solidarhaftung der Eheleute ist obsolet. Die Absätze 1 und 2 sollen daher aufgehoben werden.
Damit soll auch die Solidarhaftung der Eheleute für denjenigen Teil, der auf das Kindereinkommen entfällt, aufgehoben werden.
Bestehen bleibt jedoch die Mithaftung der minderjährigen Kinder mit dem Inhaber bzw. mit der Inhaberin der elterlichen Sorge mit ihrem Vermögen für die auf ihre Faktoren zurückgehende Steuerschuld gemäss Absatz 3 Buchstabe a.
Art. 14 Abs. 2 und 4
Nach geltendem Recht kann ein Ehepaar nur dann nach dem Aufwand besteuert werden, wenn beide Partner bzw. Partnerinnen die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 1 erfüllen.
Bei der Individualbesteuerung wird jede Person für sich besteuert. Dies bedeutet, dass zukünftig ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin nach dem Aufwand besteuert werden kann und derjenige Ehepartner bzw. diejenige Ehepartnerin, welcher bzw. welche die Voraussetzungen nicht erfüllt, ordentlich besteuert wird.
Absatz 2 kann daher aufgehoben werden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer 3.1.9).
In Absatz 4 erfolgt eine Anpassung an den Einheitstarif von Artikel 36 Absatz 1 VE-DBG und den vom Verheiratetentarif entkoppelten Abzug vom Steuerbetrag von Artikel 36 Absatz 2bis VE-DBG.
Art. 33 Abs. 1 Bst. g, h und hbis, Abs. 1bis sowie Abs. 2 und 3