Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Zudem soll in beiden Buchstaben h und hbis der im geltenden Recht enthaltene Hinweis gestrichen werden, wonach nur die Kosten in Abzug gebracht werden können, welche die steuerpflichtige Person selber trägt. Dieser Zusatz, der in anderen allgemeinen Abzügen (z.B. Art 33 Abs. 1 Buchst. g und j) nicht enthalten ist, ist unnötig, da bei solchen Abzügen klarerweise nur die der steuerpflichtigen Person tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht werden können. Als solche gelten in den Buchstaben h und hbis diejenigen Kosten, die der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen (AHV, IV, SUVA, Militärversicherung, Krankenkasse, Haftpflicht- und private Unfallversicherung, Hilfswerke und Stiftungen etc.) zur Zahlung verbleiben.

Bei Personen mit minderjährigen oder volljährigen Kindern in Ausbildung ist der Versicherungs- und Sparzinsenabzug für das Kind bereits heute gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV grundsätzlich an den Kinderabzug gekoppelt. In Absatz 1bis Buchstabe b soll diese Zuteilung des Versicherungsabzugs für das Kind neu explizit im Gesetz festgehalten werden. Das bedeutet, dass der Versicherungsabzug in all jenen Fällen, in welchen der Kinderabzug auf die Eltern hälftig aufgeteilt wird, ebenfalls zur Hälfte zugewiesen werden soll. Der Versicherungsabzug für die von der steuerpflichtigen Person unterhaltenen unterstützungsbedürftigen Personen wird neu in Absatz 1bis Buchstabe c geregelt.

Der in Absatz 2 geregelte Zweiverdienerabzug ist primär eine tarifliche Massnahme im Rahmen der Gemeinschaftsbesteuerung, um die steuerliche Benachteiligung von Zweiverdienerehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen zu mildern. Mit der Einführung der Individualbesteuerung soll auf den Zweiverdienerabzug verzichtet werden.

In Absatz 3 wird der Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung durch Dritte geregelt. Neu soll explizit festgehalten werden, dass der Abzug auch an die elterliche Sorge gebunden ist. Steuerpflichtige, die keine elterliche Sorge innehalten, sollen den Abzug nicht geltend machen können. Damit soll eine gewisse Vereinheitlichung bei den kinderrelevanten Abzügen erreicht werden, indem bei allen diesen Abzügen die Geltendmachung auch von der elterlichen Sorge abhängt. Die übrigen Voraussetzungen sollen gleichbleiben.

Wie bei allen kinderrelevanten Abzügen stellt sich auch hier die Frage der Aufteilung des Abzugs auf die Eltern. Dies soll neu in drei Buchstaben geregelt werden:

In Buchstabe a soll der Grundsatz festgehalten werden: Den Abzug soll grundsätzlich in vollem Umfang die Person beanspruchen können, die mit dem drittbetreuten Kind im gleichen Haushalt lebt und dessen elterliche Sorge innehält. Diese Regelung soll vor allem bei Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) zur Anwendung kommen, die nicht zusammenleben. In diesem Fall kann derjenige Elternteil, welcher mit dem Kind zusammenlebt und die elterliche Sorge (allein oder gemeinsam) innehält, die Kinderdrittbetreuungskosten in Abzug bringen. Dies ist in der Regel der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen für das Kind gemäss Artikel 23 Buchstabe f DBG erhält. Die Regelung kann aber auch beispielsweise bei verheirateten Eltern oder unverheirateten Paaren zum Tragen kommen, bei welchen nur ein Elternteil die elterliche Sorge innehält.