Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

In Absatz 1 Buchstabe g (Versicherungs- und Sparzinsenabzug) wird neu nicht mehr zwischen Ehepaaren, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und den übrigen steuerpflichtigen Personen unterschieden. Jede steuerpflichtige Person kann ihre Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zum Gesamtbetrag von 1700 Franken in Abzug bringen. Die von der steuerpflichtigen Person unterhaltenen Personen werden bezüglich des Versicherungsabzugs neu nur noch in Absatz 1bis Buchstabe b und c geregelt.

Absatz 1 Buchstabe h und hbis: Gemäss geltendem Recht kann die steuerpflichtige Person ihre Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten sowie auch die Kosten der von ihr unterhaltenen Personen abziehen. Darunter fallen einerseits die Kinder, für die die steuerpflichtige Person einen Kinderabzug geltend machen kann. Gemäss Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV89 gilt andererseits als weitere unterhaltene Person auch jede unterstützungsbedürftige Person, für deren Lebensunterhalt (inkl. krankheits- und behinderungsbedingte Kosten) die steuerpflichtige Person aufkommt. Als unterstützungsbedürftige Personen gelten diejenigen Personen, die die Voraussetzung des Unterstützungsabzugs gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c VE-DBG erfüllen, d.h. erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen. Die unterstützte Person - das kann auch der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin oder der unverheiratete Partner bzw. die unverheiratete Partnerin sein - muss dabei aus objektiven Gründen ihren Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht selber bestreiten können. Dies ist erfüllt, wenn es einer Person unabhängig von ihrem Willen nicht oder nur beschränkt möglich ist, selber einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Regel soll nun explizit in den Gesetzestext aufgenommen werden, indem klargestellt wird, dass es sich bei den von der steuerpflichtigen Person unterhaltenen Personen im Sinne der Buchstaben h und hbis um erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen handelt, für die die steuerpflichtige Person einen Unterstützungsabzug geltend machen kann.

In Buchstabe h wird zudem klargestellt, dass die Krankheits- und Unfallkosten abgezogen werden können, soweit sie 5 Prozent der um die Aufwendungen nach den Artikeln 26–32 sowie um die übrigen Abzüge nach Artikel 33 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Mit dieser Formulierung werden die Kosten nach

Buchstabe h hier ausgenommen, um einen Zirkelschluss zu vermeiden.

Gemäss Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV sind behinderungsbedingte Kosten von unterhaltenen Personen nur in dem Umfang abzugsfähig, in dem sie den Unterstützungsabzug übersteigen. Dies soll nun neu im Gesetz ebenfalls festgehalten werden. Es können nur die effektiven Kosten zum Abzug gebracht werden. Keine unterhaltenen Personen sind hingegen geschiedene oder getrenntlebende Ehegatten, für welche die steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG zum Abzug bringt. Die Unterstützung wird in diesem Fall bereits durch die abzugsfähigen Alimentenleistungen abgedeckt. Dies soll auch bei der Individualbesteuerung gelten.

89 Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV vom 1. August 2005 betreffend Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten.