Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 81Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Für den Fall, dass beide Elternteile mit dem Kind im gleichen Haushalt leben und eine gemeinsame elterliche Sorge besteht, soll der Abzug aufgeteilt werden. In Buchstabe b soll daher vorgesehen werden, dass sowohl für verheiratete wie auch für unverheiratete Personen mit gemeinsamer elterlicher Sorge die gleiche Regelung wie heute gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV bei unverheirateten Paaren gilt: Jeder Elternteil soll maximal die Hälfte des Abzuges (5050 Franken, ab 2023: 12'500 Franken) der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen können. Betragen die geltend gemachten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den Maximalbetrag, sollen die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalbetrag gekürzt werden.

In Buchstabe c soll schliesslich vorgesehen werden, dass diese Regelung auch für diejenigen getrenntlebenden Eltern zum Tragen kommt, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und bei denen das Kind abwechslungsweise (alternierende Obhut) lebt.

Beispiel:

Elternteil 1 6’000

Elternteil 2 9’000

Total 15’000

=====

Maximalbetrag 10’100

Veranlagung

Elternteil 1 10'100 x 6'000 4’040

15’000

Elternteil 2 10'100 x 9'000 6’060

15’000

Total insgesamt 10’100

=====

Eine andere Aufteilung auf die Eltern soll vor allem auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht beantragt werden können (gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV können heute unverheiratete Eltern eine andere Aufteilung beantragen).

Art. 34 Bst. a

Lebenshaltungskosten sind Aufwendungen, die nicht mit der Einkommenserzielung zusammenhängen oder nicht aufgrund ausdrücklicher Regelung in Abzug gebracht werden können, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit in steuerlicher Hinsicht unbeachtliche Einkommensverwendung darstellen.

Gemäss Buchstabe a stellen die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung bedingte Privataufwand steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten dar. Da bei Variante 2 ein Einkommensdifferenzabzug eingeführt werden soll, der bei Eineinkommensehepaaren und bei Zweieinkommensehepaaren mit einem geringen Zweitverdienst den exis-