Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

tenzminimalen Lebenshaltungskosten des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin Rechnung tragen soll, muss bei Variante 2 in Buchstabe a ein Vorbehalt angebracht werden, dass diese Lebenshaltungskosten ausnahmsweise doch in Abzug gebracht werden können (vgl. dazu auch Ziff. 3.1.2 sowie die Ausführungen zu Art. 35 Abs. 1bis VE-DBG). Der Vollständigkeit halber soll gleichzeitig auch ein Vorbehalt betreffend Unterhaltsbeiträge an die geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen sowie an einen Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder gemacht werden (Art. 33 Abs. 1 Buchstabe c DBG). Diese Unterhaltsleistungen sind ebenfalls abziehbar. Dies entspricht dem geltenden Recht, ist aber eine Klarstellung.

Art. 35 Abs. 1 Bst. a, b, c und d sowie Abs. 1bis

Der Kinderabzug von der Bemessungsgrundlage wird neu in zwei separaten Buchstaben geregelt, unter Buchstabe a der Abzug für die minderjährigen Kinder und unter Buchstabe b der Abzug für die in Ausbildung stehenden volljährigen Kinder.

Diese Unterscheidung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Zuteilung des Kinderabzugs bei minderjährigen und volljährigen Kindern auf die Eltern. Der Abzug pro Kind und Jahr soll von 6500 Franken auf 9000 Franken erhöht werden. Neu soll zudem die Geltendmachung des Abzugs bei minderjährigen Kindern explizit an die elterliche Sorge geknüpft werden. Damit soll eine gewisse Vereinheitlichung bei den kinderrelevanten Abzügen erreicht werden, indem bei allen diesen Abzügen die Geltendmachung neben anderen Voraussetzungen auch von der elterlichen Sorge abhängt.

Bei der Individualbesteuerung muss zudem neu die Aufteilung des Abzugs auf die verheirateten Eltern, die bisher gemeinsam besteuert wurden, geregelt werden. Wie bei anderen kinderrelevanten Abzügen soll auch hier die heute für unverheiratete Paare geltende Regelung zur Anwendung kommen:

Der Kinderabzug soll dann hälftig aufgeteilt werden, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden. Andernfalls kann der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, den Kinderabzug geltend machen bzw. der Elternteil, dem allein die elterliche Sorge zusteht (vgl. dazu das Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV).

Bei volljährigen Kindern in Ausbildung soll der Elternteil, der Unterhaltsbeiträge leistet, den Abzug geltend machen können. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge, soll der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug und der andere Elternteil den Unterstützungsabzug geltend machen können, sofern seine Leistung mindestens in der Höhe dieses Abzugs (6500 Franken: Stand 2022) erfolgt. Dies entspricht der geltenden Regelung für getrennte, geschiedene oder unverheiratete Steuerpflichtige mit zwei Haushalten und für unverheiratete Paare (Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV). Neu soll diese Regelung in den Gesetzestext aufgenommen und auch für Eltern gelten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Diese werden bis anhin gegenüber den nicht gemeinsam veranlagten Steuerpflichtigen benachteiligt, da sie nur den Kinderabzug, nicht aber den Unterstützungsabzug geltend