Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
machen können. Zu begründen ist diese zusätzliche Abzugsmöglichkeit bei den volljährigen Kindern einerseits mit der Gleichstellung der verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen und andererseits mit den erhöhten Kosten bei Kindern in Ausbildung.
In Absatz 1 Buchstabe c wird der Unterstützungsabzug neu geregelt. Im geltenden Recht ist der Unterstützungsabzug nicht zulässig für den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin, weil die ehebedingte Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen des Verheiratetentarifs und des Verheiratetenabzugs berücksichtigt wird.90 Bei einer Individualbesteuerung mit einem Einheitstarif für alle steuerpflichtigen Personen und der Streichung des Verheiratetenabzugs sollte diese Einschränkung aufgehoben werden, insbesondere auch, weil keine solche für unverheiratete Paare besteht.
Das blosse Fehlen einer Erwerbstätigkeit soll aber bei unverheirateten Paaren und Ehepaaren nicht ausreichend sein, um eine Unterstützungsbedürftigkeit zu begründen. Es müssen zusätzliche Gründe für die fehlende Erwerbstätigkeit bestehen. Für die Inanspruchnahme des Unterstützungsabzugs sollen somit auch hier die allgemeinen Voraussetzungen gelten: Die unterstützte Person kann aus objektiven Gründen ihren Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht selber bestreiten. Dies ist erfüllt, wenn es einer Person unabhängig von ihrem Willen nicht möglich oder nur beschränkt möglich ist, selber einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Keine Unterstützungsbedürftigkeit liegt hingegen vor, wenn die unterstützte Person freiwillig bzw. ohne zwingenden Grund darauf verzichtet, ein genügendes Einkommen zu erzielen. Die Unterhaltsleistungen müssen zudem unentgeltlich sein bzw. ohne Gegenleistung erfolgen. Stehen den Unterhaltsleistungen wirtschaftlich messbare Leistungen des Leistungsempfängers gegenüber, wie etwa die Besorgung des Haushaltes, liegen keine Unterhaltsbeiträge im Sinne von Buchstabe b vor (Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV, Ziff. 11).
Der Unterstützungsabzug soll neu nur noch für minderjährige Kinder nicht mehr zulässig sein, für die die steuerpflichtige Person den Kinderabzug nach Buchstabe a oder Unterhaltsbeiträge (gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG) zum Abzug bringen kann. Zudem soll der Unterstützungsabzug auch nicht für geschiedene oder getrenntlebende Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen gewährt werden, für welche die steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge (gestützt auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG) zum Abzug bringen kann. Eine allfällige Unterstützungsbedürftigkeit dürfte in diesen Fällen ausreichend durch die Alimente berücksichtigt sein.
In Absatz 1 Buchstabe c des geltenden Rechts wird der Verheiratetenabzug geregelt. Dieser ist eine tarifliche Massnahme im Rahmen der Gemeinschaftsbesteuerung, um die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren zu mildern. Mit der Einführung der Individualbesteuerung wird dieser Abzug obsolet.
In Absatz 1 Buchstabe d soll ein neuer Sozialabzug in der Form eines Haushaltsabzugs in der Höhe von 6000 Franken eingeführt werden. Dahinter steht die Überlegung, dass Mehrpersonenhaushalte, bestehend aus mindestens zwei Erwachsenen, unabhängig vom Zivilstand und von einer Paarbeziehung gewisse Haushaltsersparnisse erzielen.
90 Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, (DBG), 1. Teil, 2. Auflage, 2019, N. 51 zu Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG.