Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Der Haushaltsabzug soll all jenen Personen gewährt werden, die keine solche Haushaltsvorteile realisieren. Der Abzug soll daher Alleinstehenden gewährt werden, die tatsächlich allein – so genannte Einpersonenhaushalte – oder allein mit Kindern einen Haushalt führen, für die sie den Kinderabzug gemäss Buchstabe a oder b beanspruchen können. Als Kinder im Sinne dieser Bestimmung gelten somit nur minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kinder. Personen, die mit einer unterstützungsbedürftigen Person zusammenleben, sollen den Abzug ebenfalls geltend machen können, wenn die Voraussetzungen des Unterstützungsabzugs nach Buchstabe c erfüllt sind.

In Variante 2 wird in einem neuen Absatz 1bis der Einkommensdifferenzabzug geregelt (vgl. dazu ausführlich Ziff. 3.1.2 und 3.1.4.3). Der Einkommensdifferenzabzug wird nur für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Personen vorgesehen. Unverheiratete Partnerinnen und Partner können den Abzug nicht geltend machen. Die unterschiedliche Behandlung lässt sich durch die im Gegensatz zu Konkubinatspaaren für Ehepaare bestehenden gegenseitigen Beistandspflichten gemäss ZGB begründen (vgl. dazu Ziff. 3.1.1.2).

Ohne Einkommensdifferenzabzug hat eine alleinstehende Person bei gleichem Einkommen die gleiche Steuerbelastung wie ein Alleinverdiener oder eine Alleinverdienerin in einer Ehe. Die ehelichen Beistandspflichten, die Alleinverdiener und Alleinverdienerinnen gegenüber ihren Ehepartnern bzw. Ehepartnerinnen ohne oder mit geringem Einkommen haben, bleiben somit unberücksichtigt. Der Einkommensdifferenzabzug reduziert die Steuerbelastung von verheirateten Alleinverdienern und Alleinverdienerinnen gegenüber Personen, die keine ehelichen Beistandspflichten haben.

Art. 36

Neu soll an Stelle des Mehrfachtarifs des geltenden Rechts ein Einheitstarif treten, der für alle steuerpflichtigen Personen unabhängig vom Zivilstand zur Anwendung kommt. Dabei soll der Tarif in Absatz 1 neu ausgestaltet werden.

Der Verheiratetentarif in Absatz 2 soll mit der Einführung der Individualbesteuerung aufgehoben werden.

Der geltende Elterntarif von Absatz 2bis (zusammengesetzt aus dem Verheiratetentarif und dem Kinderabzug vom Steuerbetrag) wird bei Einführung der Individualbesteuerung ebenfalls obsolet. Der heute im Elterntarif enthaltene Abzug vom Steuerbetrag in der Höhe von 251 Franken pro Kind und Jahr soll allerdings beibehalten werden. Dieser wird neu in Absatz 2 geregelt und in zwei Buchstaben aufgeteilt. Durch die Entkoppelung dieses Abzuges vom Tarif entsteht die Möglichkeit, diesen Abzug auf die Eltern aufzuteilen. Im geltenden Recht kann der Elterntarif nur einem Elternteil zugewiesen werden.

Der Abzug soll gemäss Buchstabe a einerseits Personen gewährt werden, die mit minderjährigen oder in der Ausbildung stehenden volljährigen Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und die für diese einen Kinderabzug gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen können. Die Aufteilung des Abzugs auf die Eltern