Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

nicht zugelassen werden könnten, da sie über kein System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung verfügen würden. Da nur wenige Fahrzeuge betroffen wären (analog zu den Kleinserien), würde eine Ausnahme in solchen Fällen kaum die Verkehrssicherheit gefährden.

• Der AGVS, L-drive und FRS weisen darauf hin, dass die Schaffung einer genügenden

bundesrechtlichen Grundlage für die Verpflichtung jedes Fahrers, einen Datenschreiber in seinem Fahrzeug mitzuführen, auf dem Verordnungsweg unwahrscheinlich sei. Zudem habe der Bundesrat im Rahmen der SVG-Revision, die derzeit im Parlament behandelt wird, ausdrücklich auf die Verwendung von Datenaufzeichnungsgeräten für Wiederholungstäter verzichtet. Vor diesem Hintergrund schlagen der AGVS und L-drive vor, die Frage der notwendigen gesetzlichen Grundlagen sei noch einmal zu prüfen und gegebenenfalls sei eine Kann-Formulierung («können» statt «müssen») in Betracht zu ziehen.

• Die SIK merkt an, es wäre begrüssenswert und praxisgerecht, wenn ein

Restwegaufzeichnungsgerät verbaut werden könnte und dafür die Tachographenpflicht erst ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h bestünde.

Bemerkungen der Gegner:

• ATVSL, ECONS, der SGV, EAIVT, VFAS und KO1 beantragen eine Änderung von Art. 102a

Abs. 2 E-VTS wie folgt: «… und Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, sowie Fahrzeuge, welche zum Eigengebrauch direkt in die Schweiz importiert werden.» Ohne diese Änderungen würde der Marktzugang aus Staaten ausserhalb der EU handelshemmend erschwert werden.

• Der ACS merkt an, dass im Rahmen der Anpassungen zur Via Sicura seitens des Bundesrates

explizit auf die Einführung von Datenschreibern in Motorwagen verzichtet worden sei und lehnt den Regelungsvorschlag daher – nicht zuletzt aus Datenschutzgründen – ab.

• KO2 äussert die Ansicht, eine Muss-Vorschrift gehe zu weit. Mit der Übernahme des EU Rechts

(EU-Verordnungen 2019/2144 und 2018/858) werde zudem das Schweizer Datenschutzgesetz verletzt. Die Datenaufzeichnung könne deshalb nicht auf dem Verordnungswege geregelt werden und bedürfe stattdessen einer formell gesetzlichen Grundlage.

15/ ASTRA-D-C4B33401/731