Ergebnisbericht 2 (andere)
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
4.5 Anhänger mit Antrieb
Fragebogen Frage 7: Sind Sie damit einverstanden, dass die allgemeine Definition von Anhängern künftig Antriebe an Anhängern nicht mehr ausschliesst (Art. 19 Abs. 1 E-VTS)?
Tabelle 9 Stellungnahmen zu Frage 7 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 26 00
Verbände, Parteien, Organisationen 35 113
Private, Garagen, Händler 72 11
Befürwortende:
Kantone: Sämtliche Kantone stimmen dem Revisionsvorschlag grundsätzlich zu.
Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, AGRO, asa, ASTAG, AGVS, AUTOS, BFU, BUL, BFH, CASU, ECONS, IGDHS, KAPOW, KSSD, L-drive, MOTOS, FRS, PUSCH, SGV, SLV, SSV, SVLT, SIK, SPS, TCS, SBV, VCS, LOHN, VSAA, VSBM, EAIVT, VFAS, DTC, EFINS und SUVA.
Private, Garagen und Händler: EMC, SPEZ, KO1 und KO2.
Gegner:
Verbände, Parteien und Organisationen: FAKT.
Private, Garagen und Händler: CSSA.
Verzicht auf STN:
Verbände, Parteien und Organisationen: ARVAG, ATVSL, ACS, ECOSW, INFRA, NGF, PROV, PROM, RVS, SVP, SGB, TS und ONEX.
Private, Garagen und Händler: RTE.
Bemerkungen der Befürwortenden:
• Der Kanton UR merkt an, dass die Schweiz die EU-Richtlinien übernehmen sollte, wenn die EU-Richtlinien so angepasst werden können, dass Anhänger inskünftig auch mit eigenem Antrieb immatrikuliert werden können. Sonst könnten Spediteure aus dem Ausland die Anhänger in der Schweiz nicht zum Einsatz bringen.
• Die BFU merkt an, dass im Sinne der Verkehrssicherheit ein Abwarten der aktuellen Entwicklungen zu Anhängerantrieben in der EU sinnvoll erscheine.
• CASU beantragt, Art. 19 Abs. 1 E-VTS wie folgt zu ändern: «’Anhänger’ sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen geführt zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Das Zugfahrzeug hat dabei jederzeit die Kontrolle über den Anhänger.»
• Das DTC merkt an, dass die Kapitelüberschrift «Motorlose Fahrzeuge» künftig nicht mehr zutreffend sein werde.
Bemerkungen der Gegner:
• Die FAKT merkt an, diese Handhabung würde vermehrt Fragen aufwerfen. Die Verwendung gemäss LoF-Richtlinie findet sie daher weiterhin als Ausnahme klar geregelt.
19/ ASTRA-D-C4B33401/731