Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

4.4 Fahrzeugtechnische Vorschriften für Automatisierungssysteme

Fragebogen Frage 6: Sind Sie damit einverstanden, dass die fahrzeugtechnischen EU-Vorschriften für Systeme zum Ersatz der Kontrolle der Fahrerin oder des Fahrers über ein Fahrzeug in der Schweiz zeitgleich zur EU eingeführt werden (Art. 103 Abs. 8 E-VTS)?

Tabelle 8 Stellungnahmen zu Frage 6 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 26 00

Verbände, Parteien, Organisationen 30 019

Private, Garagen, Händler 42 311

Befürwortende:

Kantone: Sämtliche Kantone stimmen dem Revisionsvorschlag grundsätzlich zu.

Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, asa, ASTAG, AGVS, AUTOS, BFU, CASU, ECONS, IGDHS, KAPOW, KSSD, L-drive, MOTOS, FRS, PROV, PUSCH, SGV, SSV, SIK, SPS, TCS, VCS, VSAA, VSBM, EAIVT, VFAS, DTC, FAKT, SUVA und ONEX.

Private, Garagen und Händler: EMC, SPEZ und KO1.

Gegner:

Private, Garagen und Händler: CSSA und KO2.

Verzicht auf STN:

Verbände, Parteien und Organisationen: AGRO, ARVAG, ATVSL, ACS, BUL, BFH, ECOSW, INFRA, NGF, PROM, RVS, SVP, SGB, SLV, SVLT, TS, SBV, LOHN und EFINS.

Private, Garagen und Händler: RTE.

Bemerkungen der Befürwortenden:

• Der Kanton BE begrüsst die Bestrebungen der internationalen Vereinheitlichung.

• Die Kantone GR, NW, OW, ZH, die ACVS, die KAPOW, die KSSD und der SSV beantragen, dass zur weiteren Verbesserung der Verkehrssicherheit zusätzlich eine Nachrüstpflicht für Totwinkel-Assistenzsysteme für LKW in Betracht zu ziehen sei. Allenfalls seien auch Anreizsysteme für den freiwilligen Einbau zu schaffen.

• Der Kanton VD bemerkt, dass das automatisierte Fahren nur dann in Betracht zu ziehen sei, wenn hierfür eine genügend funktionierende Infrastruktur besteht.

• Das DTC merkt an, dass bei Fahrzeugen, welche nicht nach europäischen Vorschriften homologiert sind, ein gleichwertiges Schutzniveau durch eine vom ASTRA anerkannte Prüfstelle nachzuweisen sei.

• Die SIK notiert, es sei wichtig, dass Fahrzeuge bis 45 km/h (bzw. 60 km/h) und Kleinserien von der Vorschrift ausgenommen bleiben.

• Der Kanton ZG weist darauf hin, dass zwischen internationalen und nationalen Fahrzeugen keine Unterschiede in Bezug auf Bau- und Ausrüstungsvorschriften bestünden.

Bemerkungen der Gegner:

• KO2 bemerkt, aus statistischen Daten könne nicht entnommen werden, dass in der Schweiz mehr oder schwerere Unfälle geschehen als in anderen Ländern. Weshalb sich die Schweiz also anderen Herstellervorschriften unterordne, sei nicht nachvollziehbar. Bei kleiner Anzahl von Fahrzeugen seien zudem Ausnahmeregelungen gemäss EU-Recht anzuwenden.

18/ ASTRA-D-C4B33401/731