Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

4.2 Pflicht zur Ausrüstung mit einem Unfallschreiben

Fragebogen Frage 3: Sind Sie damit einverstanden, dass Motorwagen hinsichtlich Unfalldatenschreiber künftig grundsätzlich den technischen Vorschriften der EU entsprechen müssen (Art. 102a E-VTS)?

Tabelle 5 Stellungnahmen zu Frage 3 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 26 00

Verbände, Parteien, Organisationen 25 618

Private, Garagen, Händler 2 711

Befürwortende:

Kantone: Sämtliche Kantone stimmen dem Revisionsvorschlag grundsätzlich zu.

Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, asa, ASTAG, AGVS, AUTOS, BFU, IGDHS, KAPOW, KSSD, L-drive, MOTOS, FRS, PROV, PUSCH, SSV, SIK, SPS, TCS, VCS, VSAA, VSBM, DTC, FAKT, SUVA und ONEX.

Private, Garagen und Händler: EMC und SPEZ.

Gegner:

Verbände, Parteien und Organisationen: ATVSL, ACS, ECONS, SGV, EAIVT und VFAS.

Private, Garagen und Händler: CSSA, KO1 und KO2.

Verzicht auf STN:

Verbände, Parteien und Organisationen: AGRO, ARVAG, BUL, BFH, CASU, ECOSW, INFRA, NGF, PROM, RVS, SVP, SGB, SLV, SVLT, TS, SBV, LOHN und EFINS.

Private, Garagen und Händler: RTE.

Bemerkungen der Befürwortenden:

• Die Kantone AG, AI, AR, GR, LU, SH, SZ, TI, TG, UR, VD, VS und ZG sowie asa weisen darauf hin, dass in der Praxis von einem Strassenverkehrsamt nicht festgestellt werden kann, ob von einem Fahrzeug weniger als 100 Stück eines Typs hergestellt worden sind. Daher sei es auch schwierig festzustellen, ob die Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt.

• Zusätzlich führen die Kantone AI, BS, GR, NW, OW, TG, ZH, sowie KAPOW, KSSD, ACVS, und SSV aus, dass in Art. 102a E-VTS klargestellt werden sollte, dass Strafverfolgungsbehörden bei strafbaren Handlungen und Verkehrsunfällen auf die Daten des Unfalldatenschreibens und auf die im Fahrzeug aufgezeichneten Systemdaten eigenständig zugreifen können. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen müssten auf Bundesebene geregelt werden. Der Kanton UR erachtet den Zugriff auf die Daten des Unfalldatenschreibers mindestens bei Unfällen mit Körperverletzung als notwendig.

• Die Kantone BE und LU sind ebenfalls der Ansicht, dass Unfalldaten zwingend ausgewertet und ausgelesen werden können sollten.

• Auch die BFU befürwortet, dass der behördliche Zugang zu Systemdaten sichergestellt sein sollte und dass Daten für unfallanalytische Auswertungen den einschlägigen Forschungseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden sollten.

• Gemäss dem Kanton LU wäre noch zu klären, während welcher Zeit die Fahrzeughersteller die Daten aus dem Unfalldatenschreiber archivieren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen müssen.

• Der Kanton NE beantragt, dass eine Ausnahmeregelung für Fahrzeuge, die nicht nach den EU oder UNECE-Regelungen gebaut wurden, entweder in der Verordnung oder mittels Weisung des ASTRA eingeführt wird.

• Der Kanton SZ bemerkt, dass Wohnmobile bis 3.5 t öfters in schwere Unfälle verwickelt seien. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die leichten Motorfahrzeuge nicht ebenfalls betroffen seien. Gleichermassen fordert der Kanton ZG eine Überprüfung, ob leichte Motorwagen nicht noch zu ergänzen wären.

• Der Kanton VD weist darauf hin, dass Fahrzeuge aus den USA über keine europäische Konformitätsbescheinigung verfügen würden und deshalb basierend auf der neuen Bestimmung

14/ ASTRA-D-C4B33401/731