Ergebnisbericht 2 (andere)
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
4.1 Pflicht zur Aufrüstung von Fahrzeugen mit Assistenzsystemen und Erhöhung der Sicherheitsanforderungen
Fragebogen Frage 2: Sind Sie damit einverstanden, dass Motorwagen hinsichtlich Assistenzsysteme und Schutz gegen Cyberangriffe künftig grundsätzlich den technischen Vorschriften der EU entsprechen müssen (Art. 103 Abs. 5, 6 und 7 E-VTS)?
Tabelle 4 Stellungnahmen zu Frage 2 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 26 00
Verbände, Parteien, Organisationen 31 513
Private, Garagen, Händler 2 711
Befürwortende:
Kantone: Sämtliche Kantone stimmen dem Revisionsvorschlag grundsätzlich zu.
Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, asa, ASTAG, AGVS, ACS, AUTOS, BFU, BUL, IGDHS, KAPOW, KSSD, L-drive, MOTOS, FRS, PROV, PUSCH, SSV, SVLT, SIK, SPS, TCS, SBV, VCS, LOHN, VSAA, VSBM, DTC, EFINS, FAKT, SUVA und ONEX.
Private, Garagen und Händler: EMC und SPEZ.
Gegner:
Verbände, Parteien und Organisationen: ATVSL, ECONS, SGV, EAIVT und VFAS.
Private, Garagen und Händler: CSSA, KO1 und KO2.
Verzicht auf STN:
Verbände, Parteien und Organisationen: AGRO, ARVAG, BFH, CASU, ECOSW, INFRA, NGF, PROM, RVS, SVP, SGB, SLV und TS.
Private, Garagen und Händler: RTE.
Bemerkungen der Befürwortenden:
• Die Kantone AG, AI, AR, GR, LU, SH. SZ, TG, UR, VD, VS und ZG, sowie asa weisen darauf hin, dass in der Praxis von einem Strassenverkehrsamt nicht festgestellt werden kann, ob von einem Fahrzeug weniger als 100 Stück eines Typs hergestellt worden sind. Daher sei es schwierig festzustellen, ob die Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt.
• Der Kanton TI fordert zudem, dass das UVEK definieren müsse, wie die Durchführung der Überprüfung aussehen müsste.
• Gemäss dem Kanton BE bedarf es in der VTS einer engeren Umschreibung der geltenden Kriterien im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Ausnahmen, insbesondere, ob Fahrzeuge, die z.B. von entsprechenden Unternehmen umgebaut/veredelt wurden (z. B. ABT, Brabus etc.), auch unter diese Ausnahme fallen würden.
• Gemäss Kanton AR darf die Einsatzbereitschaft von Unterhaltsfahrzeugen (insbesondere im Winterdienst) durch die verschiedenen Assistenzsysteme nicht beeinträchtigt werden.
• Aus Sicht des Kanton BL fehlt eine Regelung, wonach die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden bei einem Ereignis im Strassenverkehr die gespeicherten Daten auslesen und verwerten dürfen.
• Der Kanton LU und die ACVS bemerken, dass keine Übergangsbestimmungen vorgesehen sind. Deshalb sei davon auszugehen, dass altrechtliche Fahrzeuge nicht nachgerüstet werden müssen. Die Beschaffung von neurechtlichen Fahrzeugen würde sich somit verteuern.
• Die Kantone LU, SZ und ZG beantragen, die Weisungen vom 27.02.2014 über die Befreiung von der Typengenehmigung seien anzupassen bzw. zu ergänzen.
• Der AGVS fügt an, dass eine Ausnahmeregelung für Fahrzeuge, die auf Märkten ausserhalb der EU produziert wurden, fehle. Mit einer Begrenzung der jährlich importierten Fahrzeuge desselben Modells auf beispielsweise 100 Stück könnte zumindest eine begrenzte Möglichkeit geschaffen werden, um Liebhaberfahrzeuge auch zukünftig in der Schweiz zulassen zu können. Der Marktanteil der für Märkte ausserhalb der EU vorgesehenen importierten Liebhaberfahrzeuge liege sehr tief und weise somit keinen relevanten Einfluss auf die Verkehrssicherheit auf.
12/ ASTRA-D-C4B33401/731