Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

Bemerkungen der Gegner:

• ATVSL, ECONS, der SGV, EAIVT, VFAS und KO1 beantragen, den Wortlaut von Art. 103 Abs. 5 E-VTS wie folgt zu ändern: «… Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen, welche zum Eigengebrauch direkt in die Schweiz importiert werden und Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.» Art. 103 Abs. 7 E-VTS sei zudem wie folgt zu ändern: «…Ausgenommen von Absatz 6 sind Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, sowie Fahrzeuge, welche zum Eigengebrauch direkt in die Schweiz importiert werden.» Ohne diese Änderungen würde der Marktzugang aus Staaten ausserhalb der EU handelshemmend erschwert werden. Der SGV merkt zudem an, dass die geforderten Assistenzsysteme bei vielen nicht für den EU-Markt hergestellten Fahrzeugen bereits vorhanden seien. Es brauche daher mehr Handlungsspielraum, damit auch nicht für den EU-Markt hergestellte Fahrzeuge, welche die Anforderungen ebenfalls erfüllen, in der Schweiz zugelassen werden können.

• Die SVP lehnt den Zwang zu intelligenten Geschwindigkeitsassistenten sowie eine Anschlussmöglichkeit für den allfälligen Einbau von obligatorischen «Alkoholwegfahrsperren» entschieden ab, da die Eigenverantwortung von Fahrzeuglenkern höher zu gewichten sei. Sie merkt zudem an, dass bei der zunehmenden Digitalisierung der Automobile dem Datenschutz der Fahrzeuglenkenden Beachtung zu schenken sei.

• KO2 bemerkt, dass für intelligente Geschwindigkeitsassistenzsysteme in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bei der Erkennung der geltenden Geschwindigkeitslimiten – insb. bei Baustellen sowie territorialen Unterschieden – bestünden, was die Verkehrssicherheit reduziere. Auch sei in der seit dem 4. Juli 2022 gültigen EU-Verordnung 2019/2144 die Abschaltbarkeit solcher Systeme geregelt worden, weshalb eine Muss-Vorschrift nicht nachvollziehbar sei und folglich abgelehnt werde. Gleiches gelte für Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit. Zudem wird angemerkt, Rückfahr-Assistenzsysteme hätten keine sicherheitsfördernde Wirkung bei Fahrzeugen. Ausserdem sei ab dem 1.1.2016 ein Rückfahrverbot in die Verkehrsregelnverordnung aufgenommen worden (Art. 17 VRV). Eine pauschale Rückfahrkamera-Vorschrift sei daher nicht verhältnismässig. Bezüglich des Schutzes vor Cyberangriffen und nicht autorisierten Softwareaktualisierungen befürchten die Stellungnehmenden, dass Hersteller Systemdaten nicht herausgeben und überprüfen lassen würden, obwohl Fachleuten aus Wettbewerbsgründen Einsicht gewährt werden sollte. Anzeigen einer starken Bremsung durch schnell blinkende Bremslichter sei zudem aus Sicherheitsgründen und drohender übermässigen Ablenkwirkung nicht opportun. In Europa gäbe es zudem kein Land, welches als Massnahme gegen Fahren unter Alkoholeinfluss den Einbau einer Alkoholwegfahrsperre vorschreibe. Deshalb sei es zu früh, eine Anschlussmöglichkeit für den Einbau solcher Geräte zu diskutieren. Ausserdem werde nur der Missbrauch von Alkohol von solchen Geräten gemessen, während der immer öfters vorkommende Drogenmissbrauch unbeachtet bliebe. Missbrauchsfälle solcher Anlagen seien wahrscheinlich, weshalb eine Muss-Vorschrift abgelehnt wird. Eine Pflicht von Totwinkelassistenzsystemen wird auch abgelehnt. Zudem beantragen die Stellungnehmenden, dass Notfallspurhalte-Assistenzsysteme und Notbremssysteme ausschaltbar sein müssten.

13/ ASTRA-D-C4B33401/731