Ergebnisbericht 2 (andere)
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
und elektromagnetischen Verträglichkeit von Strassenfahrzeugen und deren Komponenten5 aufzunehmen.
• EMC notiert, dass ein Leitfaden, beispielsweise in Form einer asa-Richtlinie, zu erlassen sei.
• KO2 kommentiert, die neue Definition solle nicht Bewährtes ausschliessen. Die Erleichterungen,
die sich aus dem EU-Recht ergäben, seien hingegen begrüssenswert.
Bemerkungen der Gegner:
• Der Kanton BL lehnt den Verordnungswortlaut ab, da der Aufbau eines Elektrofahrzeugs sehr
komplex sei. Die Befestigung des Akkupakets würde dabei nur einen Teilbereich darstellen. Nicht nur das fahrende, sondern auch das stehende Fahrzeug könne (z.B. im Ladebetrieb) erhebliche Gefahren bergen. Entwicklung und Bau sollen deshalb nur durch den Fahrzeughersteller erfolgen. Zudem soll der Lebenszyklus von älteren, weniger sicheren Fahrzeugen nicht durch alternative Technologien verlängert werden.
• Der Kanton LU lehnt den vorgeschlagenen Wortlaut ebenfalls ab. Der Einbau von nicht
epochengerechten Motoren, egal welcher Antriebstechnologie, stünde im Widerspruch zum Sinn und Zweck von Veteranenfahrzeugen. Zwar finde bei der Elektrifizierung eine klare Verbesserung der Emissionen statt, allerdings würden sich beim Elektroantrieb auch einige Probleme stellen. So bedinge der Umbau auf elektrischen Antrieb fast immer weitergehende Anpassungen am Verbrennerfahrzeug. Die Kraft-/Drehmomententwicklung sei mit einem Elektroantrieb anders und die Komponenten herkömmlicher Fahrzeuge seien in der Regel nicht darauf ausgelegt. Dies sei aus Sicht der Verkehrssicherheit äusserst problematisch.
• Der Kanton UR ist gegen weitergehende Ausnahmen zulasten der Originalausführung (Epoche
der Fahrzeugherstellung) von Veteranenfahrzeugen/Oldtimer. Es sei anzumerken, dass ein Umbau auf Elektroantrieb nebst den Anpassungen auch aufgrund der neuen Kräfteverhältnisse (z.B. Drehmoment) meist umfassende Änderungen zur Folge haben (Getriebe, Achsen, Bremsen usw.). Hier könnte von einer tiefgreifenden Änderung ausgegangen werden, was im Einzelfall zu klären wäre (Art. 4 Abs. 2 VTS). Der Status «Veteranenfahrzeug» müsste aber in einem solchen Fall zwingend entfallen, denn das Fahrzeug bzw. der Motor und die Antriebseinheit würden nicht mehr der originalen Ausführung und dem Gesamtbild/-geräusch entsprechen.
• DTC beantragt, die Referenz zum UNECE-Reglement Nr. 115 bezüglich Gastankbefestigung
sei zu streichen. Es gehe daraus nämlich nicht klar hervor, dass die Komponenten zwingend als Einzelkomponenten zertifiziert sein müssen. Insbesondere beim Energiespeicher (Batterie) sei es wichtig, dass ein Nachweis nach UNECE-Reglement Nr. 100 vorliegt. Bei Absatz 4b sei zudem die Lesbarkeit zu verbessern – beispielsweise mit UNECE Nr. 100.01 statt der in der Vorlage verwendeten Schreibweise. Ausserdem fragt das DTC an, wie auf Elektroantrieb umgebaute Fahrzeuge ab 1.IV 1.1.97 zu behandeln seien.
5 Abrufbar unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Fahrzeuge und Gefahrgut > Fahrzeugvorschriften und - prüfungen > NEV und EMV > «Erläuterungen zum Nachweis der elektrischen Sicherheit und elektromagnetischen Verträglichkeit von Strassenfahrzeugen und deren Komponenten». 38/ ASTRA-D-C4B33401/731