Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

Art. 209 Abs. 5

Die EU-Vorschriften für Radabdeckungen an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern sind auf zwei Fundstellen in der delegierten Verordnung (EU) 2015/20871 verteilt (Anhänge XXI und XXXI). Das Auffinden und korrekte Interpretieren der massgebenden Vorschriften erfordert vertiefte Kenntnisse der EU-Verordnung. Die Vorschriften bieten den Herstellern solcher Fahrzeuge mehr Konstruktionsmöglichkeiten als die bisher geltende Schweizer Vorschrift. Sie sollen daher als Erleichterung übernommen werden. Die Bestimmungen werden zusammengefasst und gleichwertig in der VTS eingefügt.

Art. 210 Abs. 6 (neu)

Folgeänderung zur Änderung der Anhängerdefinition nach Artikel 19 Absatz 1 E-VTS. Bis auf Weiteres sollen Anhänger mit Antrieb bei Fahrrädern und Motorfahrrädern wie bisher nicht zulässig sein.

Für neu auf dem Markt erscheinende Anhänger mit Antriebssystemen für Fahrräder und Motorfahrräder bestehen weder nationale noch international geltende Regelungen. Es stellen sich daher zahlreiche Fragen zu technischen Eckdaten für eine sichere Verwendung im Strassenverkehr (Gewichte, Abmessungen, Bremsen, Geschwindigkeit usw.). Die Frage einer allfälligen künftigen Zulässigkeit angetriebener Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern wird im Rahmen der Umsetzung der Erkenntnisse aus dem Bericht des Bundesrats vom 10. Dezember 202172 zum Postulat Burkart («18.4291 Langsamverkehr. Eine Gesamtsicht ist erforderlich») separat geklärt (siehe Ziff. 1.7).

Art. 220 Abs. 1, 3, 4 und 5

Abs. 1: Neuformulierung der Kompetenzdelegation für den Erlass von Departementsverordnungen und -weisungen durch das UVEK. Mit untergeordneten Rechtsätzen sollen bedarfsgerecht einzelne VTS-Bestimmungen konkretisiert werden können. Zudem soll eine Delegationsnorm für die Regelung von Einzelheiten für Vorschriften aufgenommen werden, bei denen Bewilligungen erteilt werden müssen. Dies dient der Rechtssicherheit und der einheitlichen Rechtsanwendung. Die Auflistung konkreter Regelungsgegenstände soll entfallen. Beispiele solcher Delegationsnormen finden sich in der Verkehrsregelnverordnung (Art. 97 Abs. 1 VRV) und in der Verkehrszulassungsverordnung (Art. 150 Abs. 6 VZV).

Abs. 3: Das ASTRA kann nach geltendem Recht verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterstehende illegale Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände nicht auf den Markt gebracht werden dürfen. Diese Befugnis soll auf ganze Fahrzeuge (z. B. elektrische Skateboards) erweitert werden.

Ausserdem soll klargestellt werden, dass das ASTRA die Befugnis an Kontrollorgane im Sinne von Artikel 20 der Verordnung vom 19. Mai 202073 über die Produktesicherheit delegieren kann.74

Abs. 4: Dem ASTRA soll die Kompetenz für die Regelung von Einzelheiten des Vollzugs übertragen werden (ASTRA-Weisungen). Die betreffenden Fragestellungen betreffen beispielsweise die Vollzugsabläufe oder die eingesetzten Kontrollmittel. Die Anordnungen des ASTRA unterstützen die Harmonisierung des Vollzugs, indem eine etablierte Ermessensausübung anderen Behörden als verbindlicher Standard kommuniziert werden kann.

Abs. 5: Das ASTRA soll für bestimmte Konstellationen Abweichungen von den technischen Vorschriften gestatten können. Die abschliessende Auflistung berechtigter Fälle betrifft zeitlich begrenzte Zulassungen und Fahrzeuge, die unter besonderen Umständen in die Schweiz kommen. Die Regelung besteht in dieser Form bereits in den Weisungen vom 27. Februar 2014 über die Befreiung von der Typengenehmigung75 und muss spätestens mit der verbindlichen Einführung der verbesserten Fahrassistenz- und Sicherheitsvorschriften erweitert werden. Ohne entsprechende Regelung kann beispiels-

71Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 042 vom 17.2.2015, S. 1, zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2018/829, ABl. L 140 vom 06.06.2018, S. 8.

72siehe Fussnote zu Ziff. 1.7, Untertitel «Die beantragte Neuregelung mit Begründung».

73 SR 930.111

74 Abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Systematische Rechtssammlung > Landesrecht > 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit >

930 Industrie und Gewerbe im Allgemeinen > 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) > Artikel 20 Kontrollorgane.

75 Abrufbar unter: www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen vom 27. Februar 2014 über die Befreiung von der Typengenehmigung; http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2014-02- 27_2418_d.pdf. 41/49 ASTRA-D-C78A3401/1048