Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

In der Praxis eignen sich die meisten für Motorwagen angebotenen Winterreifen für eine Höchstgeschwindigkeit von wenigstens 190 km/h und übertreffen damit die Mindestanforderung von 160 km/h deutlich. Der Verzicht auf den Warnkleber hat in der Schweiz kaum Relevanz, da die allgemeine Höchstgeschwindigkeit hierzulande auf 120 km/h beschränkt ist. Auch wenn Reifenverkäuferinnen und Reifenverkäufer keine Warnetikette mehr abgeben müssen, haben sie die Pflicht, auf die Produkteigenschaften hinzuweisen.

In Anbetracht des EU-Rechts soll jedoch auf Fahrten ins Ausland eine Warnetikette im Sichtfeld des Fahrers angebracht sein müssen. Dies macht insbesondere in Deutschland Sinn, da dort auf Autobahnen keine generelle Höchstgeschwindigkeit gilt.

1.10 Einführung der zweiten Version des intelligenten Fahrtschreibers

Ausgangslage

Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, zum Schutz der Arbeitnehmenden und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen müssen im Strassentransportgewerbe Mindeststandards betreffend

Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für die Chauffeusen und Chauffeure eingehalten werden. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften werden analoge und digitale Fahrtschreiber eingesetzt. Bezüglich der technischen Anforderungen an die Fahrtschreiber wird in der Schweiz, aber auch international, auf die einschlägige Regelung der Europäischen Union abgestellt. Die Europäische Union hat die Vorschriften zum Fahrtschreiber mit dem Mobilitätspaket I21 weiterentwickelt. Die seit 15. Juni 2019 in neu zugelassene Fahrzeuge eingebauten digitalen Fahrtschreiber der zweiten Generation (GEN2) werden als «intelligente Fahrtschreiber» bezeichnet. Die Technologie der «intelligenten Fahrtschreiber» wird nun weiter auf die Bedürfnisse im Strassentransportmarkt ausgerichtet und sodann als Version 2 bezeichnet (GEN2 V2). Die neuen Fahrtschreiber werden ein fälschungssicheres Satellitennavigationssignal verwenden und Grenzübertritte festhalten. Die manuelle Eingabe des Landes bei Fahrtantritt und nach Grenzübertritten kann dadurch entfallen (vgl. Art. 14b Abs. 1 ARV 122). Über die bereits vorhandene DSRC-Funkschnittstelle sollen zudem konkrete Informationen betreffend möglicher Lenkzeitüberschreitungen an Kontrollbehörden ausgegeben werden können. Ziel der neuen Fahrtschreibervorschriften ist die Vereinfachung der Bedienung für die Anwenderinnen und Anwender, die Verbesserung der Sicherheit gegenüber Manipulationen und die Förderung wirksamer Kontrollen. Der Funktionsumfang der Schnittstelle für intelligente Transportsysteme (ITS) wird ausgebaut und ermöglicht künftig die Ein- und Ausgabe von Einstellungen (z. B. Tätigkeit Arbeit oder Pause) über externe Geräte wie Flottenmanagementsysteme. Vorhanden ist eine neue Funktion, mit der Auf- und Abladestellen aufgezeichnet werden können, was die Dokumentierung von Transportvorgängen vereinfachen und den Vollzug der Vorschriften betreffend Kabotage erleichtern kann. Die Nutzung dieser Funktion ist in den Arbeits-, Lenk und Ruhezeitvorschriften nicht verlangt und daher fakultativ.

Die 2019 mit den intelligenten Fahrtschreibern eingeführten Fahrtschreiberkarten und die entsprechenden Analyse- und Auslesewerkzeuge können auch mit den Fahrtschreibern der GEN2 V2 weiterverwendet werden. Diese Systemkomponenten und Fahrtschreiber mit Typengenehmigungen nach den neuen Vorschriften werden in der Schweiz seit dem 1. April 2022 bereits anerkannt.

In der EU sind die Fahrtschreiber der GEN2 V2 vorgeschrieben für Lastwagen, Sattelschlepper und Reisecars, die ab dem 21. August 2023 erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Zudem müssen Fahrzeuge, mit denen grenzüberschreitende Transporte ausgeführt werden und die mit einem Fahrtschreibersystem früherer Generationen (analog und digital GEN1) ausgerüstet sind, ab 1. Januar 2025 auf GEN2 V2 umgerüstet sein. Bei Fahrzeugen, die bereits mit einem intelligenten Fahrtschreiber ausgerüstet sind (GEN2 V1), muss die Umrüstung ab 21. August 2025 ebenfalls erfolgt sein.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die Schweiz ist wegen ihrer Lage mitten in Europa auf einen möglichst hindernisfreien Zugang zum europäischen Strassentransportmarkt angewiesen. Deshalb sollen die neuen Vorschriften betreffend den intelligenten Fahrtschreiber verbindlich ins Schweizer Recht übernommen werden.

21 ABl. L 249 vom 31.07.2020.

22 Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995, SR 822.221. 13/49 ASTRA-D-C78A3401/1048