Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/48: Standesinitiativen. ZG. Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung. BL. Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs. LU. Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub. BS Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs · 20 Seiten

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Die EVP, welche die Vorlage befürwortet, ist sich bewusst, dass mit der Regelung eine Ungleichbehandlung zwischen Parlamentarierinnen und den übrigen erwerbstätigen Müttern geschaffen wird, erachtet sie aber als gerechtfertigt, weil sich eine Parlamentarierin bei der Ausübung des politischen Mandats im Rat nicht vertreten lassen kann.

Nach Ansicht des cp, der sich gegen die Vorlage ausspricht, müsste eine allfällige Anpassung bei der Mutterschaftsentschädigung alle Mütter betreffen und nicht nur gewählte Parlamentarierinnen.

6.2 Aufweichung Mutterschutz

Verschiedene Teilnehmer betonen, dass es mit der Ausnahmeregelung nicht zu einer Aufweichung des Mutterschutzes kommen darf, andere lehnen die Vorlage aus diesem Grund ab.

BE weist darauf hin, dass die Vorlage nicht zu einer Aufweichung des Mutterschutzes führen soll. Nach Ansicht von VD bergen zu weitreichende Ausnahmen die Gefahr, dass der Mutterschutz aufgeweicht wird. Auch ZG betont, dass der Mutterschutz und die Mutterschaftsversicherung grosse Errungenschaften sind, die nicht untergraben werden dürfen und die strikte Auslegung der Regeln über die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit während dem Mutterschaftsurlaub dem Mutterschutz dient.

Nach Ansicht von SZ würde eine Zustimmung zur Vorlage unweigerlich dazu führen, dass in anderen Bereichen ebenfalls Ausnahmen gefordert werden, beispielsweise in der Exekutive, der Legislative und alsdann auch in der Privatwirtschaft.

Die GRÜNEN lehnen weitergehende Ausnahmeregelungen ab und betonen, dass die Ausnahmeregelung für Mütter in Parlamenten nicht zu einem Präjudiz für die Aufweichung des Mutterschaftsurlaubs werden darf. Auch die J-Mitte und die Mitte-F betonen, dass der Mutterschutz auf keinen Fall aufgeweicht oder eingeschränkt werden darf. Mütter sollten sich durch die Ausnahmeregelung nicht rechtfertigen müssen, wenn sie während des Mutterschaftsurlaubs vom Ratsbetrieb fernbleiben möchten.

In den Augen der Mitte schafft die Ausnahmeregelung kein Präjudiz für eine Schwächung des Mutterschutzes, da es sich bei den betroffenen Personen um gewählte Politikerinnen in einem Milizsystem handelt. Die Mitte betont, dass die Teilnahme an den Sitzungen freiwillig bleiben muss. Auch die FDP fordert, dass die Ausnahmeregelung ihren freiwilligen Charakter behält und betont, dass es mit der Ausnahmenregelung für Parlamentarierinnen zu keiner Aufweichung des Mutterschutzes kommen darf, sondern diese zur Stärkung der Selbstbestimmtheit und des Milizsystems beitragen soll.

Der Gemeinderat Stadt Zürich betont, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer generellen Aufweichung des Mutterschutzes führen darf, weshalb der Kreis der Berechtigten so klein wie möglich gehalten werden muss und die Regelung nicht zu einem Druck auf die Mutter führen darf, voll am Ratsbetrieb teilnehmen zu müssen. Auch die EKF, der SBLV und Travail.Suisse, welche die Vorlage ablehnen, befürchten, dass Parlamentarierinnen durch die ausserordentliche Flexibilisierung dazu gedrängt werden, ihre Tätigkeit sehr (zu) früh wieder aufnehmen, d.h. in den acht Wochen nach der Niederkunft.

Travail.Suisse, die EKF und der SBLV betonen, dass die mit der Ausnahmeregelung bewusst geschaffene Ungleichbehandlung zwischen den Parlamentarierinnen und den übrigen erwerbstätigen Müttern ein Präzedenzfall darstellt, der später ins Feld geführt werden könnte, um mehr Flexibilität beim Mutterschutz für andere Frauen zu erreichen. Auch die EFS geben zu bedenken, dass die Vorlage eine Ungleichbehandlung von Parlamentarierinnen zugestehen und einen Präzedenzfall schaffen würde, der potenziell für alle Frauen von Nachteil sein könne. Der SGB betont ebenfalls, dass die vorgesehene Ausnahmeregelung nicht als Präzedenzfall angeführt werden darf.