Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/48: Standesinitiativen. ZG. Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung. BL. Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs. LU. Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub. BS Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs · 20 Seiten
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1. Ausgangslage
Die Standesinitiativen Zug, Baselland, Luzern und Basel-Stadt (19.311, 20.313, 20.323 und 21.311) verlangen eine Änderung der Bundesgesetzgebung, damit Frauen nach der Geburt eines Kindes auf allen föderalen Legislativebenen ihre politischen Mandate während des Mutterschaftsurlaubs wahrnehmen können, ohne dadurch den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung zu verlieren.
Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) beriet die drei ersten Initiativen der Kantone Zug, Baselland und Luzern an ihrer Sitzung vom 9. November 2020 vor und gab ihnen Folge. Am 8. April 2022 gab die SPK-S auch der Initiative des Kantons Basel-Stadt Folge. Die Schwesterkommission stimmte an ihren Sitzungen vom 21. Januar 2021 und vom 30. Juni 2022 dem Beschluss der SPK-S zu. Am 22. August 2022 verabschiedete die SPK-S ihren Vorentwurf zuhanden der Vernehmlassung.
2. Gegenstand
Gemäss geltendem Recht endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad (Art. 16d Erwerbsersatzgesetz [EOG1] i. V. m. Art. 25 Erwerbsersatzverordnung [EOV2]. Als Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gilt auch ein Parlamentsmandat. Deshalb verliert eine Parlamentarierin den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16b EOG auch für ihre hauptberufliche Tätigkeit, wenn sie während des Mutterschafsurlaubs – auch nur vereinzelt – an Sitzungen des Parlamentes teilnimmt.
Der Vorentwurf sieht eine Ausnahmeregelung im EOG vor. Eine Parlamentarierin soll auf allen föderalen Ebenen an Ratssitzungen teilnehmen können, ohne ihren Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung zu verlieren.
Die vorgeschlagene Regelung bezieht sich nur auf die Mutterschafts-, nicht aber auf die Vaterschaftsentschädigung. Denn der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub kann innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab der Geburt des Kindes am Stück, wochen- oder tageweise bezogen werden (Art. 329g OR3). Parlamentarier, die einen Vaterschaftsurlaub beziehen wollen, können diesen somit für Tage geltend machen, an denen sie nicht an Ratssitzungen teilnehmen müssen. Mütter haben diese Flexibilität nicht, da der Mutterschaftsurlaub direkt mit der Geburt des Kindes beginnt, nur am Stück bezogen werden kann (Art. 329f OR) und der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung endet, wenn die Erwerbstätigkeit während des Mutterschaftsurlaubs aufgenommen wird (Art. 16d Abs. 3 EOG).
Eine Minderheit der Kommission möchte die Ausnahmeregelung für Rats- und Kommissionssitzungen einführen, an denen keine Stellvertretung vorgesehen ist. Die Variante der Minderheit würde sich ebenfalls nur auf Mütter, die einer Legislative angehören, beziehen. Die betroffenen Mütter müssten der Ausgleichskasse eine Bestätigung der zuständigen Stelle einreichen, wonach die Stellvertretung für die Sitzungen, an denen sie teilgenommen haben, nicht vorgesehen ist.
Aktuell bestehen keine entsprechenden Daten und es kann keine effektive Schätzung zu den Kosten gemacht werden. Die Kosten dürften aber marginal sein, weil nur Mütter betroffen sind, die während des Mutterschaftsurlaubs ein politisches Mandat auf nationaler, kantonaler oder kommunaler Ebene ausüben.
1 SR 834.1
2 SR 834.11
3 SR 220