Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/48: Standesinitiativen. ZG. Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung. BL. Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs. LU. Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub. BS Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

7.2 Flexibilisierung des Mutterschaftsurlaubs

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer fordern, dass der Mutterschaftsurlaub flexibler ausgestaltet wird.

JU äussert Bedenken in Bezug auf selbstständigerwerbende Frauen, insbesondere Frauen, die nebenberuflich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und gegenüber Männern mit ähnlichen Tätigkeiten benachteiligt werden. Diese haben die Möglichkeit, die Vaterschaftsentschädigung über einen Zeitraum von sechs Monaten zu beziehen und sind folglich nicht von der Problematik betroffen.

Die J-Mitte und die Mitte-F bitten um Prüfung, wie der Mutterschaftsurlaub künftig analog zum Vaterschaftsurlaub mehr flexibilisiert werden könnte, ohne dabei den Mutterschutz zu gefährden.

Aus der Sicht der GLP-F und alliance F sollte der Mutterschaftsurlaub flexibler ausgestaltet werden, um Paaren mit Kindern ein möglichst selbstbestimmtes Familienleben zu ermöglichen. Für die GLP-F und alliance F ist aus heutiger Sicht nicht mehr verständlich, warum Mütter den Mutterschaftsurlaub über die volle Länge und ohne Unterbruch am Stück beziehen müssen, Väter aber eine Rahmenfrist von 6 Monaten, eine Unterbrechung und auch ein Wiederaufleben des Anspruchs zugestanden wird. Die aktuelle Regelung entspricht veralteten Rollenbildern und verletzt das in der Verfassung festgeschriebene Recht auf Gleichstellung sowie das Recht auf Familie. Die GLP-F und alliance F skizzieren, wie der Mutterschaftsurlaub künftig flexibler ausgestaltet werden soll: In den ersten 8 Wochen des Mutterschaftsurlaubs, während des sogenannten Mutterschutzes, wird die «Entschädigung Mutterschutz» ausgerichtet. In dieser Zeit kann der Mutterschaftsurlaub sistiert werden, wenn die Mutter eine Tätigkeit aufnimmt. Legt sie die Tätigkeit wieder nieder, lebt auch der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub wieder auf. Danach gelten für die übrig gebliebenen Urlaubstage die Regeln analog Vaterschaftsurlaub, das bedeutet, dass innerhalb einer Rahmenfrist von 4 Monaten ab Ende Mutterschutz respektive 6 Monate nach Geburt die verbliebenen Tage Mutterschaftsurlaub beliebig bezogen werden können, während in dieser Phase die «Entschädigung Mutterschaftsurlaub» ausgerichtet wird. Auch der SBLV möchte, dass für die restlichen vier Wochen des Mutterschaftsurlaubs die gleichen Regeln wie für den Vaterschaftsurlaubs gelten und während dieser Phase die «Entschädigung Mutterschaftsurlaub» ausgerichtet wird.

Die GLP möchte generell zur Debatte stellen, ob es noch angemessen ist, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung erlischt, wenn die Mutter ihre Arbeit – wenn auch nur punktuell – wieder aufnimmt. Der Mutterschaftsurlaub dient der Erholung der Wöchnerin nach der Geburt, weshalb die Mutter nach Meinung der GLP nach einer Ruhepause darüber befinden können soll, ob sie ihre berufliche Tätigkeit gestaffelt wieder aufnimmt. Dass derzeit in diesem Fall der Anspruch generell erlischt, während für den Bezug des Vaterschaftsurlaubs eine Rahmenfrist von sechs Monaten gilt, erachtet die GLP als Ungleichbehandlung, die behoben werden soll.

GastroSuisse bittet um die Prüfung einer weitergehenden Flexibilisierung des Mutterschaftsurlaubs für selbstständigerwerbende Frauen und Frauen in arbeitgeberähnlicher Position.

Der SGB spricht sich dezidiert gegen jegliche weiteren Forderungen nach mehr Flexibilität während des Mutterschaftsurlaubs aus. Insbesondere das achtwöchige Arbeitsverbot nach der Niederkunft dürfe nicht aufgeweicht werden.

7.3 Achtwöchiges Arbeitsverbot auch für Parlamentarierinnen

Die EFS fordern, dass weibliche Abgeordneten in die Liste der Personen aufgenommen werden, die den Gesundheitsschutz gemäss Artikel 35a des Arbeitsgesetzes geniessen. Für den Fall, dass die Ausnahmeregelung im EOG eingeführt wird, schlagen die EFS, sowie die EKF, der SBLV und Travail.Suisse vor, dass die Gesundheit der Parlamentarierinnen mindestens in den acht Wochen nach der Geburt zu schützen ist, weshalb die Ausnahmeregelung nur für die Zeit danach gelten dürfte.