Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/48: Standesinitiativen. ZG. Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung. BL. Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs. LU. Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub. BS Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs · 20 Seiten

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jedes Stellvertretungssystem zur Priorität erklärt. Auch die EKF, welche die Vorlage ablehnt, würde die Minderheit bevorzugen, sofern die Vorlage verabschiedet wird. EKF betont, dass die Gesundheit der Parlamentarierin geschützt werden muss, weshalb die Regelung für die ersten acht Wochen nach der Geburt nicht gelten dürfte.

Nach Ansicht der KKAK bestünden beim Minderheitsantrag keine Probleme mit der Umsetzung, sofern die betroffenen Mütter verpflichtet wären, bei der Ausgleichskasse eine Bestätigung einzureichen, dass für die Sitzungen, an denen sie teilgenommen haben, keine Stellvertretung vorgesehen ist.

Der Gemeinderat Stadt Zürich, der sowohl den Mehrheits- als auch den Minderheitsantrag als ungenügend erachtet, betont, dass der Minderheitsvorschlag nur mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand sichergestellt werden kann und zu einer «Zweiklassen-Mutterschaft» führt, da Mütter in den Aufsichtskommissionen (ohne Stellvertretung) ihr Mandat weiterhin uneingeschränkt erfüllen können, während ihnen in den Sachkommissionen (mit Stellvertretung) eine Teilnahme verwehrt bleibt. Nach Ansicht des Gemeindesrats Stadt Zürich ist es unhaltbar, die Regelung auf Ratssitzungen zu beschränken, weil in den Kommissionen die inhaltlichen Verhandlungen geführt werden und der grösste Einfluss auf die Ausgestaltung der Ratsbeschlüsse ausgeübt werden kann. Aus diesem Grund sollte die Regelung den gesamten Ratsbetrieb, also nebst Rats- und Kommissionssitzungen auch Kurse oder Weiterbildungsangebote der Parlamente umfassen, unabhängig von einer Stellvertretungslösung.

Der Kantonsrat Zürich begrüsst die Ausweitung auf Kommissionssitzungen, lehnt es aber ab, dass die Regelung von einer Stellvertretungsregel abhängig gemacht wird. Denn die Kantone können gemäss Art. 47 und 51 Bundesverfassung ihre eigenen Organisationsbestimmungen erlassen, weshalb die Variante der Minderheit in die Autonomie der Kantone eingreift.

6. Bemerkungen zu anderen Aspekten der Revision

6.1 Ungleichbehandlung gegenüber anderen erwerbstätigen Frauen

Verschiedene Teilnehmer lehnen die Vorlage ab, weil sie eine Privilegierung der Parlamentarierinnen darstellt, andere nehmen diese Privilegierung in Kauf.

AR, der die Vorlage ablehnt, ist der Ansicht, dass Parlamentarierinnen gegenüber den übrigen erwerbstätigen Frauen durch die Ausnahmeregelung in massgeblicher Weise privilegiert würden. Diese Privilegierung erachtet AR insbesondere hinsichtlich Parlamentarierinnen, welche für ihr Mandat einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit aufwenden und damit ein beachtliches Erwerbseinkommen erzielen, als nicht gerechtfertigt.

JU unterstützt die Vorlage, befürchtet aber, dass eine Ausnahme für Parlamentarierinnen ein falsches politisches Signal sendet. JU weist darauf hin, dass sich andere Frauen in ähnlichen Situationen befinden wie Parlamentarierinnen; insbesondere Frauen, die neben einer unselbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit ausüben.

Nach Ansicht von TG schafft die Revision eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Erwerbstätigkeiten; eine Sonderregelung für Politikerinnen im nationalen Parlament ist sachlich nicht zu rechtfertigen. TG lehnt die Privilegierung von Politikerinnen insbesondere auch deshalb ab, weil es sich bei Mitgliedern der Bundesversammlung mittlerweile bei rund der Hälfte um Berufspolitikerinnen und -politiker handelt, das National- oder Ständeratsmandat deshalb als Beruf zu werten ist. TG hebt hervor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung auch für andere Mütter wegfällt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit vorzeitig aufnehmen und betont, dass es Parlamentarierinnen freisteht, Mutterschaftsurlaub zu beziehen und voll entschädigt zu werden, so wie allen anderen Arbeitnehmerinnen auch.

ZH, der die Vorlage unterstützt, weist darauf hin, dass die Regelung den Unterschied zwischen einer (privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen) Anstellung und einer Tätigkeit als Parlamentarierin verstärkt, weil das im Arbeitsgesetz festgehaltene achtwöchige Arbeitsverbot nicht für Parlamentarierinnen gilt.