Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/48: Standesinitiativen. ZG. Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung. BL. Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs. LU. Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub. BS Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs · 20 Seiten
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4.2 Kantone
Von den 22 Kantonen, die sich für eine Änderung aussprechen ( AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH), unterstreichen AG, BE, GE, JU, SG, UR, VD, TI und ZH, dass eine vom Volk gewählte Parlamentarierin die Möglichkeit haben muss, ihr politisches Mandat erfüllen zu können, ohne ihren Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. AG, UR, SH, OW, FR und VD betonen, dass mit der Änderung die Vereinbarkeit von Parlamentsmandat und Mutterschaft gefördert wird. Auch NW begrüsst die Änderung aus familienpolitischer Sicht und hält fest, dass sie wichtig ist für die Mitwirkung der Frauen in der Politik.
SO, NE, JU und UR erachten die geltende Regelung als stossend und fordern eine Anpassung. SO erachtet die Änderung als überfällig und dringend notwendig. Die geltende Regelung ist gemäss UR unbefriedigend für die Wählerinnen und Wähler, für ZH ist sie nicht vereinbar mit dem Auftrag, den die Parlamentarierinnen von den Wählerinnen und Wählern erhalten haben und NE erachtet die Regelung sowohl in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter als auch die Funktionsweise der Institutionen als unbefriedigend. Auch VD ist der Ansicht, dass die aktuelle Gesetzgebung die Wählerinnen und Wähler tangiert, da sie nicht mehr von den von ihnen gewählten Parlamentarierinnen vertreten werden.
NE weist darauf hin, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit mit geringfügigem Lohn (2300 Franken pro Kalenderjahr; Art. 34d AHVV) den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht beendet, betont aber, dass diese Toleranzspanne das Problem nicht angemessen löse. Schliesslich stehe jeweils erst Ende des Kalenderjahres fest, ob eine Situation nach Artikel 34d AHVV vorliege. Deshalb müsse Parlamentarierinnen empfohlen werden, während des Mutterschaftsurlaubes an keinen Parlamentssitzungen teilzunehmen, um jegliches Risiko zu vermeiden, den Anspruch auf die Leistungen zu verlieren.
BL, BS, ZG LU, die Initianten der vier Standesinitiativen, sind mit der Vorlage einverstanden und BL betont, dass der Vorentwurf das Anliegen der Standesinitiative vollumfänglich erfüllt.
VS ist der Ansicht, dass der Mehrheitsantrag angesichts der wenigen Fälle ohne übermässigen Verwaltungsaufwand umsetzbar wäre.
AG, NW und GE stimmen dem Vorentwurf zu, möchten die vorgeschlagenen Lösungen aber so abändern, dass sowohl Rats- als auch Kommissionssitzungen unabhängig einer Stellvertretungsregelung erfasst werden. SO regt an, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung bei sämtlichen Tätigkeiten in Zusammenhang mit einem Parlamentsmandat auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene weiterbestehen soll; so wie es in den der Revisionsvorlage zugrundeliegenden Standesinitiativen gefordert worden sei. SO teilt mit, dass seine Kantonsregierung ebenfalls beauftragt worden ist, eine Standesinitiative zur Anpassung der geltenden Regelung einzureichen, sich die Einreichung aufgrund des vorliegenden Vernehmlassungsverfahrens nun aber erübrigt hat.
AR, TG und SZ lehnen die vorgeschlagene Regelung mit Blick auf den Mutterschutz ab. AR betont, dass die vorzeitige Wiederaufnahme des Parlamentsmandats zwar freiwillig bleibt, aber die Erwartungshaltung entstehen kann, dass es auch tatsächlich ausgeübt wird. Dies führt insbesondere bei zeitintensiven Parlamentsmandaten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Mutterschaftsurlaubs und dem damit eng verbundenen Mutterschutz. TG betont, dass der Sinn des Mutterschaftsurlaubs mit der vorgeschlagenen Änderung wegfällt. SZ lehnt die Aufweichung des Mutterschutzes dezidiert ab.
AR teilt mit, dass die Frage des Mutterschutzes für die Mitglieder der Parlamente nicht über die Erwerbsersatzordnung gelöst werden kann; vielmehr sind der Bund, die Kantone und die Gemeinden berufen, in ihren Parlamentsgesetzen massgeschneiderte, auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Lösungen zu entwickeln. AR hebt hervor, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung im Widerspruch zu den jüngsten EOG-Revisionsvorlagen steht, welche den Ausbau des Mutterschutzes bezweckten.