Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/48: Standesinitiativen. ZG. Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung. BL. Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs. LU. Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub. BS Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs · 20 Seiten

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die Höhe des Verdienstes aus der vorzeitig wiederaufgenommenen parlamentarischen Tätigkeit gekürzt werden.

JU bedauert, dass bei dieser Gelegenheit kein System eingeführt wurde, bei dem die Mutterschaftsentschädigung prozentual zur wieder aufgenommenen Tätigkeit gekürzt wird. JU zufolge wäre ein System mit einer prozentualen Kürzung der Mutterschaftsentschädigung eine umfassende Lösung und würde sich daher besser eigenen, als ein System mit Ausnahmen wie im Vorentwurf vorgesehen. JU weist darauf hin, dass die zuständige Ausgleichskasse – anders als im erläuternden Bericht dargelegt – über eine teilweise Aufhebung der Mutterschaftsentschädigung entscheiden könne. Das gehe auch ohne den Beschäftigungsgrad der beiden betroffenen Tätigkeiten zu kennen, und zwar gestützt auf die der Ausgleichskasse gemeldeten Einkommen beider Tätigkeiten. Der zusätzliche Mehraufwand sei daher stark zu relativieren.

7. Weitere Revisionsvorschläge

7.1 Stellvertretungslösungen

Zahlreiche Teilnehmende haben die Stellungnahme genutzt, um sich für die Einführung von Stellvertretungslösungen auszusprechen.

AR hebt hervor, dass das Problem, wonach die Wählerinteressen bei einem mutterschaftsbedingten Ausfall einer Parlamentarierin nicht mehr gewahrt werden, mittels Stellvertretungsregelungen gelöst werden kann und dass einige wenige Kantone bereits solche Stellvertretungsregelungen kennen.

Nach Ansicht von AG hat die Einführung von Stellvertretungsregelungen den Vorteil, dass dadurch sämtliche längeren Ausfälle abgedeckt werden können, weil das Problem einer Beeinträchtigung der Wählerinteressen nicht nur bei mutterschaftsbedingten, sondern beispielsweise auch bei krankheits- oder unfallbedingten Ausfällen besteht. AG informiert, dass die Stimmbevölkerung einer Änderung der Kantonsverfassung zur Einführung einer Vertretungsregelung für die Mitglieder im Kantonsparlament im September 2022 deutlich zugestimmt hat und auch Gemeinden mit einem Parlament die Möglichkeit haben, eine Vertretungsregelung einzuführen.

Mit einem Stellvertretungssystem für die Parlamentsmitglieder kann nach Ansicht von SBLV auch anderen aktuellen Bedürfnissen, wie einem Vaterschaftsurlaub oder Abwesenheiten wegen Betreuung von schwer kranken oder am Lebensende stehenden Angehörigen oder aufgrund einer Krankheit des Parlamentsmitglieds selber, die eine intensive Behandlung während mehrerer Monate erfordert (z. B. bei bestimmten Krebsarten), Rechnung getragen werden. Mit der Einführung eines Stellvertretungssystems durch eine Änderung der entsprechenden Rechttexte kann aus Sicht der EFS verschiedenen Bedürfnissen gerecht werden, um die Vereinbarkeit von Beruf, Politik und Privatleben zu gewährleisten und die Gesundheit der Abgeordneten, die während ihres Mandats Mutter geworden sind, zu schützen. Auch würde ein solches System es anderen Personen ermöglichen, mittelfristig abwesend zu sein und ihr politisches Mandat, für das sie gewählt wurden, wieder aufzunehmen.

Die EKF, die EFS, der SBLV und Travail.Suisse fordern die SPK-S auf, die nötigen Arbeiten für die Einführung eines Stellvertretungssystems auf Bundesebene in die Wege zu leiten und, ein Rechtsgutachten einzuholen, um in Erfahrung zu bringen, welche Gesetzestexte geändert werden müssen, um ein Stellvertretungssystem zu schaffen und den Gesundheitsschutz der Parlamentarierinnen nach der Niederkunft zu gewährleisten

Der SGB ist der Ansicht, dass der Einführung eines mittelfristigen Stellvertretungssystems auf Bundesebene der Vorzug zu geben wäre.