Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/48: Standesinitiativen. ZG. Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung. BL. Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs. LU. Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub. BS Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs · 20 Seiten

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6.3 Ausweitung auf Judikative, Exekutive oder andere Personenkreise

Die Vernehmlassungsteilnehmer erachten es mehrheitlich als richtig, dass die Ausnahmeregelung nicht auf die Exekutive, die Judikative oder andere Personenkreise ausgeweitet wird. Vereinzelt wird angemerkt, dass die Ausweitung auf die Exekutive näher geprüft werden müsste. Die Ausweitung auf alle Frauen wird von der Mehrheit der Wirtschaftsverbände gefordert.

AG, BL, VD und ZG erachten es als richtig, dass die Ausnahmeregelung nicht auf die Exekutive, die Judikative oder auf alle Frauen ausgeweitet wird. Gemäss ZG würde das zu einer Aufweichung des Mutterschutzes führen. Nach Ansicht von VD können sich die Mitglieder von Exekutivorganen grundsätzlich gegenseitig vertreten und die Justizbehörden sind auch in Abwesenheit einer Richterin funktionsfähig. VD ist der Ansicht, dass diese neuen Bestimmungen unter keinen Umständen Anlass zu irgendeiner Rechtfertigung für eine Ausweitung auf andere weibliche Beschäftigte geben sollten. Die GRÜNEN lehnen die Ausweitung auf die Judikative oder die Exekutive ab, weil diese Tätigkeiten oftmals Arbeitsverhältnissen sehr viel ähnlicher sind als die Parlamentstätigkeit. Die EVP ist froh, dass sich die Kommission gegen eine Ausweitung auf die Exekutive und/oder Judikative entschieden hat, weil es nicht zu einer Aufweichung des Mutterschutzes durch weitere Ausnahmeregelungen kommen darf. Die SVP begründet die Ablehnung der Vorlage unter anderem damit, dass die vorgeschlagene Änderung eine Ungleichbehandlung schafft, nicht nur zwischen Parlamentarierinnen und berufstätigen Frauen, sondern auch zwischen den Mitgliedern einer Legislative und den Mitgliedern einer Exekutive oder Judikative.

ZH ist der Meinung, dass es allenfalls zu prüfen ist, ob auch Mitglieder der Exekutive von der Sonderregelung zu erfassen sind, sofern es um die Teilnahme an Sitzungen in Gremien der Exekutive geht, für die keine Stellvertretungsmöglichkeit besteht. Nach Ansicht der J-Mitte und der Mitte-F ist die Exekutive weniger stark betroffen, da es dort in der Regel ein Stellvertretungsprinzip gibt. Die J-Mitte und die Mitte-F merken aber an, dass nicht in allen Gemeinden eine solche Stellvertretungsregelung gilt, weshalb es auch in der Exekutive zu einer nicht zufriedenstellenden Situation kommen kann. Die J-Mitte und die Mitte-F betonen, dass die Ausnahmeregelung auf weitere Gemeindekommissionen (z.B. Schulrätinnen) aber trotzdem nicht anzuwenden ist, weil sie eine Stellvertretung oder das „Aufschieben des Dossiers als intakter einschätzen“. Der SSV teilt mit, dass es einzelne Städtestimmen gibt, die der Meinung sind, die Ausweitung auf die Exekutive ist nicht gründlich genug analysiert worden. Eine Erweiterung auf alle Frauen ist hingegen nicht angezeigt, weil dadurch der Mutterschutz geschwächt wird.

Der SGV erachtet den Revisionsvorschlag als zu einseitig und spricht sich gegen die bloss auf eine einzelne Kategorie von Frauen ausgerichtete Vernehmlassungsvorlage aus. Auch der SAV lehnt die einseitige Besserstellung von Parlamentarierinnen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit ab. Der SAV erachtet es trotz der Verwirklichung des Wählerwillens sachlich nicht als begründbar, wieso nur Parlamentarierinnen bessergestellt werden sollten und andere Mütter nicht. Der SGV fordert, dass nach den ersten acht Wochen des Mutterschaftsurlaubs für alle Frauen Lockerungen gelten.

6.4 Pro Rata Reduktion der Mutterschaftsentschädigung

Es äussern sich nur wenige Teilnehmer zur geprüften, aber verworfenen anteilsmässige Reduktion der Mutterschaftsentschädigung.

AG schliesst sich den Ausführungen im erläuternden Bericht zur anteilsmässigen Reduktion der Mutterschaftsentschädigung an, wonach es einen hohen Aufwand für die Ausgleichskassen bedeuten würde, wenn die Entschädigung im gleichen Umfang reduziert würde, wie ein politisches Mandat ausgeübt wird, weshalb ein solches System nicht eingeführt werden sollte.

AR hebt hervor, dass die Mutterschaftsentschädigung dazu dient, einen Erwerbsausfall während des Mutterschaftsurlaubs auszugleichen. Soll nun die Wiederaufnahme der parlamentarischen Tätigkeit während des Mutterschaftsurlaubs nicht mehr zu einer vorzeitigen Beendigung der Mutterschaftsentschädigung führen, muss diese nach Ansicht von AR zumindest um