Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 26 Seiten

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7. Tierversuchsverordnung

Art. 10 Abs. 3 Bst. a

Der Vorschlag zur neuen Alterslimite für die Zehenspitzenamputation wird kontrovers diskutiert.

Tierschutzorganisationen fordern ein grundsätzliches Verbot, während tierversuchsdurchführende Kreise die Verlängerung des Zeitfensters fordern. Die Kantone lehnen die Änderung ab.

Art. 29. Abs. 1 und 1bis

Die meisten tierversuchsdurchführenden Kreise und Versuchstierhaltungen befürworten grundsätzlich die Anpassungen und Erweiterungen von Art. 29 der Tierversuchsverordnung im Sinne der Schaffung von mehr Transparenz. Sie fordern aber entsprechende Modifikationen, sodass geeignete und

aussagekräftige Daten erhoben und publiziert würden.

Auch hier wird von tierversuchsdurchführenden Kreisen eine Verlängerung der Frist für das Zählen der Tiere gefordert, während Tierschutzorganisationen fordern, dass die Tiere bis spätestens Tag 2 gezählt werden müssen.

Betreffend die Buchstaben a-c fordern diverse Organisationen eine Klärung und Präzisierung der einzelnen Buchstaben, z.B. insgesamt um die Angabe der Art und Kategorie von Tieren, um die es sich dabei handelt. Zudem müsse bei den Bst. c (Fische und Lurche) auch die Schweiz als

Herkunftsort ergänzt werden.

Insbesondere für Bst. d und damit zusammenhängend Abs. 1biswerden von den

tierversuchsdurchführenden Organisationen und Versuchstierhaltungen diverse Änderungen

beantragt. Es wird kritisiert, dass die Kategorien unklar formuliert seien im Hinblick darauf, was

darunter konkret zu rapportieren sei, und was der Mehrwert der erhobenen Daten sei.

Anhang 1

Die Aufnahme der CRISPR/Cas9 Technik in den Katalog der zulässigen Methoden für die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren und die Ergänzung von Ratten und Bst. e wird von den

tierversuchsdurchführenden Institutionen und Haltungen insgesamt begrüsst. Es wird jedoch u.a.

vorgeschlagen, allgemein den Begriff «Endonuklease» zu verwenden, so dass die weiteren

Möglichkeiten eingeschlossen sind. Die stellungnehmenden Tierschutzorganisationen fordern, dass bei beiden ergänzten Methoden eine Tierversuchsbewilligung vorhanden sein muss.

8. Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden

1. Kantone

Canton de Vaud, Conseil d’État VD

Canton du Valais, SCAV VS

Canton Fribourg, SCAV FR

Consiglio di Stato del Cantone Ticino, Consiglio di Stato TI

Kanton Aargau, Regierungsrat AG