Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 26 Seiten
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7. Tierversuchsverordnung
Art. 10 Abs. 3 Bst. a
Der Vorschlag zur neuen Alterslimite für die Zehenspitzenamputation wird kontrovers diskutiert.
Tierschutzorganisationen fordern ein grundsätzliches Verbot, während tierversuchsdurchführende Kreise die Verlängerung des Zeitfensters fordern. Die Kantone lehnen die Änderung ab.
Art. 29. Abs. 1 und 1bis
Die meisten tierversuchsdurchführenden Kreise und Versuchstierhaltungen befürworten grundsätzlich die Anpassungen und Erweiterungen von Art. 29 der Tierversuchsverordnung im Sinne der Schaffung von mehr Transparenz. Sie fordern aber entsprechende Modifikationen, sodass geeignete und
aussagekräftige Daten erhoben und publiziert würden.
Auch hier wird von tierversuchsdurchführenden Kreisen eine Verlängerung der Frist für das Zählen der Tiere gefordert, während Tierschutzorganisationen fordern, dass die Tiere bis spätestens Tag 2 gezählt werden müssen.
Betreffend die Buchstaben a-c fordern diverse Organisationen eine Klärung und Präzisierung der einzelnen Buchstaben, z.B. insgesamt um die Angabe der Art und Kategorie von Tieren, um die es sich dabei handelt. Zudem müsse bei den Bst. c (Fische und Lurche) auch die Schweiz als
Herkunftsort ergänzt werden.
Insbesondere für Bst. d und damit zusammenhängend Abs. 1biswerden von den
tierversuchsdurchführenden Organisationen und Versuchstierhaltungen diverse Änderungen
beantragt. Es wird kritisiert, dass die Kategorien unklar formuliert seien im Hinblick darauf, was
darunter konkret zu rapportieren sei, und was der Mehrwert der erhobenen Daten sei.
Anhang 1
Die Aufnahme der CRISPR/Cas9 Technik in den Katalog der zulässigen Methoden für die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren und die Ergänzung von Ratten und Bst. e wird von den
tierversuchsdurchführenden Institutionen und Haltungen insgesamt begrüsst. Es wird jedoch u.a.
vorgeschlagen, allgemein den Begriff «Endonuklease» zu verwenden, so dass die weiteren
Möglichkeiten eingeschlossen sind. Die stellungnehmenden Tierschutzorganisationen fordern, dass bei beiden ergänzten Methoden eine Tierversuchsbewilligung vorhanden sein muss.