Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 26 Seiten

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Unabhängigkeit Tierschutzbeauftragte, Art. 129 Abs. 1 und 3:

Die neue Regelung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten sieht vor, dass die Tierschutzbeauftragten keine weiteren Rollen in den Instituten oder in den

Versuchstierhaltungen wahrnehmen dürfen, in welchen sie Tierversuche betreuen. Diese Regelung wird von verschiedenster Seite, unter anderem auch vom Tierschutzbeauftragten-Netzwerk selber, als zu streng kritisiert. Gewisse Ausnahmen müssten möglich bleiben, so dass Tierschutzbeauftragte z.B. in der Ausbildung von Tierversuchsdurchführenden selber in Tierversuchen mitwirken könnten.

Ausbildungen nach Tierschutzverordnung, Art. 198a, Art. 5 TSchAV

Die Anforderung an Ausbildungsorganisationen, sich für die Erwachsenenbildung zertifizieren zu lassen, führte zu verschiedenen Rückmeldungen von Organisationen, die Ausbildungen anbieten. Sie führen unterschiedliche Gründe aus, weshalb eine Zertifizierung für ihre Organisation nicht möglich sein werde.

Die vorgeschlagene Anpassung der Formulierung der Praktikumsvorgaben von Monaten in Stunden (3 Monate = 480h) wurde insbesondere von landwirtschaftlicher Seite kritisiert. Sie fürchtet, dass die Erhöhung der Praktikumsvorgaben zur Folge haben könnte, dass nicht genügend Klauenpfleger ausgebildet werden könnten. Die weiteren Anpassungsvorschläge in diesem Bereich wurden

mehrheitlich gutgeheissen.

Abmessungen für Kühe in Abhängigkeit der Körpergrösse, Anhang 1 Tabelle 1

Landwirtschaftliche Kreise, der Kanton JU und die Tierärzteschaft lehnen die Neuformulierung ab. Sie sehen keine Gesetzeslücke und wollen beim alten Gesetzestext bleiben. Sie wehren sich gegen eine, aus ihrer Sicht erfolgte, Neuauslegung der seit 1981 bestehenden Regelung und befürchten ad hoc massive bauliche Massnahmen. Die VSKT und verschiedene Kantone13 befürworten die Änderungen. Sie fordern allenfalls Übergangsfristen, wenn bauliche Massnahmen betroffen sind. Die Kantone AG und TG wollen explizit Masse für Kühe > 150 cm Widerristhöhe in die Verordnung aufnehmen. Der Zürcher Tierschutz findet die Vorschläge missverständlich und zu wenig präzis, die Stiftung für das Tier im Recht fordert, die Abmessungen unabhängig von Baujahr des Stalles auf die Tiergrösse

anzupassen.

Mindestabmessungen Hobby-Hühnerhaltung, Anhang 1 Tabelle 9

Die meisten Kantone, die SP und Tierschutzorganisationen unterstützen den Vorschlag. Viele Kantone schlagen folgende Erweiterung vor: (…) pro Huhn müssen mindestens 0,25 m2 zur Verfügung stehen. Sie fordern ausserdem eine genauere Definition des Begriffs «Fläche» und eine angemessene

Übergangsfrist. Die Kantone UR und NW schlagen 1-2 Jahre vor. Der Kanton SO regt zusätzlich an, die Besatzdichten von 2 bis 100 Tiere detaillierter zu definieren.

Kleintiere Schweiz begrüsst den Vorschlag generell, schlägt jedoch vor, den Aussenklimabereich und nur permanente Haltungen zu berücksichtigen. Zwei Privatpersonen14 schlagen darüber hinaus vor,

13 BL, GR, GL, LU, NE, SH, SG, TI.

14 Gion Gross und Fabian Schenkel.