Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 26 Seiten

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auf und führen zudem aus, dass eine strengere Definition der Ausnahmeregelungen, unter welchen Voraussetzungen ein Touchieren noch möglich sein soll, erarbeitet werden könnte. Die Micarna-Gruppe spricht sich gegen die vorgeschlagenen Neuerungen beim Touchieren insbesondere bei Elterntieren aus. Für die Erarbeitung anderer Lösungen durch intensive Forschung wird eine

Übergangsfrist von 10 Jahren gefordert.

Art. 15 Abs. 2 Bst. d (alt) Kürzen von Sporen und Zehen

f&f SA/AG fordert, das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken unter diesem Artikel zu belassen. Alternativ führt sie die beiden Varianten auf, entweder den Artikel wie folgt zu ergänzen:

«sofern der Eingriff durch eine Zuchtfirma/Brüterei im Ausland gemacht wird» oder eine anderweitige, schriftliche Bestätigung desselben Aspektes durch das BLV zu gewährleisten. Die Micarna-Gruppe spricht sich gegen die vorgeschlagenen Neuerungen beim Kürzen der Sporen insbesondere bei Elterntieren aus. Für die Erarbeitung anderer Lösungen durch intensive Forschung wird eine

Übergangsfrist von 10 Jahren vorgeschlagen. Von Tierschutzkreisen wird die vorgeschlagene

Streichung befürwortet.

Art. 15 Abs. 2 Bst. a (neu) Markieren Ohrmarken, Mikrochip

Verschiedene Kantone regen an, zu präzisieren, ob mit den neu vorgeschlagenen Bestimmungen die Kennzeichnung von Tieren, die für Tierversuche verwendet werden, weiterhin gegeben ist.

Vertreter der Fleischbranche und landwirtschaftliche Kreise fordern, dass das «Anschlagen» von Schlachtschweinen und das Tätowieren von Herdebuchschweinen weiterhin möglich bleiben muss und fordern deshalb, dass Bst. e (alt) unverändert beibehalten werden soll, oder in einer spezifischen Formulierung von der Schmerzausschaltungspflicht auszunehmen ist.

Kleintiere Schweiz fordert, dass Kaninchen weiterhin mittels Tätowierung markiert werden können sollen.

Die Tierärzteschaft weist darauf hin, dass die Markierung mittels Mikrochip Tierärztinnen und

Tierärzten vorbehalten sein soll, da es sich um invasiven und heiklen Eingriff handle und erwähnen, dass das Setzen von Mikrochips für Hunde und Pferde bereits in der TSV geregelt sei.

Equiden

Verbotene Handlungen, Art. 21 Bst. i ‒ n,

Die neu vorgeschlagenen verbotenen Handlungen bei Equiden haben zu zahlreichen Rückmeldungen geführt. Die Pferdebranche hat sich grossmehrheitlich gleich geäussert.

Generell werden die zusätzlichen Verbote von der SP Schweiz, dem FiBL und

Tierschutzorganisationen begrüsst und von betroffenen Kreisen zurückgewiesen mit der Begründung, dass diese Praktiken schon durch die allgemeinen Artikel abgedeckt seien und deshalb nicht explizit verboten werden müssten. Oder auch, dass die Vorschläge nicht nur für Equiden verboten werden sollten, sondern in die generellen Verbote Eingang finden sollten. Dass die thematisierten Handlungen tierschutzwidrig sind, wird aber von niemandem explizit bestritten. Eine Ausnahme bildet die

Verwendung des «Overcheck» (s. Bst. k).