Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 26 Seiten

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Ferkelammen, Art. 50a

Die Suisseporcs und die landwirtschaftlichen Kreise beantragen, die Neuerung zu streichen. Sie argumentieren, dass die Regelung zu weit gehe und auch das in der Praxis übliche Versetzen der Ferkel zum Wurfausgleich mit andern Muttersauen verbieten würde.

Um den Wurfausgleich zu ermöglichen, schlagen die VSKT und verschiedene Kantone vor, die

Formulierung so anzupassen, dass Ferkel in den ersten zwei Lebenswochen von der Mutter oder einer Amme aufgezogen und gesäugt werden müssen. Verschiedene Stellungnehmende schlagen andere Formulierungen für den Begriff «Mutter» vor. Es wird ausserdem erwähnt, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig sei, bei den Ausnahmen die Formulierung «aus gesundheitlichen Gründen getötet oder geschlachtet» zu verwenden. Verschiedene Tierschutzorganisationen vertreten die Ansicht, dass die Ferkel länger als nur in den ersten zwei Lebenswochen von der Mutter aufgezogen und gesäugt werden sollen und fordern eine Mindestsäugedauer von 24 bis 42 Tagen.

Welpenimport, Art. 76b

Die vorgeschlagene Regelung (Importverbot für Welpen unter 15 Wochen mit Ausnahmemöglichkeit für Diensthunde und private Importe) hat zu zahlreichen Rückmeldungen geführt. Die

Stellungnehmenden sind sich nicht einig. Mehrheitlich wird eine strengere Regelung der Welpen-Importe befürwortet, die Ausgestaltung der Ausnahmeregelung findet aber wenig Anklang.

Kritisiert wird insbesondere die Forderung, dass ein Stammbaum der FCI12 vorgelegt werden muss, um von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen zu können.

Anforderungen an die Zucht und Haltung von Versuchstieren

Begrenzung der gezüchteten und gehaltenen Tiere, Art 118a:

Die geplanten Änderungen zur Begrenzung der gezüchteten und gehaltenen Versuchstiere auf die kleinstmögliche Anzahl Tiere findet in sämtlichen angehörten Kreisen Zustimmung. Bezüglich

Umsetzung gibt es verschiedenen Standpunkte. In diesem Zusammenhang wird v.a. von

Vertreterinnen und Vertretern der Forschung sowie der Versuchstierhaltungen vorgeschlagen, dass die Verantwortlichkeit für die Zucht von Tieren, welche für den Versuch vorgesehen sind, nicht bei der Leitung der Versuchstierhaltung, sondern bei den Versuchsleitenden liegen soll, da nur sie über die dafür notwendigen Kenntnisse über geplante und laufende Versuche verfügen würden. An der

Verankerung des Prinzips der Beschränkung von Zucht und Haltung auf ein Minimum solle

grundsätzlich festgehalten werden.

Tierärztin/Tierarzt für Versuchstierhaltungen, Art. 114a:

Von verschiedener Seite – insbesondere von tierversuchsdurchführenden Institutionen, aber auch von Kommissionen wie der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche (EKTV) – wird neu die

Verankerung des Erfordernisses einer Tierärztin oder eines Tierarztes für Versuchstierhaltungen angeregt. Veterinärmedizinische Expertise sei unabdingbar, um die fachgerechte und

tierschutzkonforme Überwachung und Betreuung der Tiere in einer Versuchstierhaltung und im

Experiment sicherzustellen.

12 Fédération Cynologique Internationale.