Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 26 Seiten
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Auch verschiedene Kantone6 merken an, dass Futter- und Wasserentzug, das Ausüben von
physischer Gewalt und übermässigem psychischen Druck nicht nur bei Pferden verboten werden sollte, sondern konsequenterweise in die Verbote bei allen Tierarten (Art.16) aufgenommen werden müssten.
Zu den Bst. j, l, m und n äussern sich die VSKT und verschiedene Kantone7 wie folgt: «Diese Praktiken sind bereits heute gemäss Art. 3 und 16 Abs. 1 klar verboten.» Sie sehen in den neuen Bestimmungen keinen Vorteil und viel Interpretationsspielraum für den Vollzug. Die Bestimmungen seien grundsätzlich zu schwammig formuliert und bedürften einer weiteren Auslegung, z.B. in einer Amtsverordnung,
technischen Weisung oder Fachinformation. Allenfalls seien die Vorschläge gemäss Bst. j, l und m in einer nächsten Revisionsvorlage für alle Tierarten in Art. 16 aufzunehmen.
Zusätzliche Argumente pro und contra werden im Folgenden pro Buchstaben aufgeführt:
Bst. i: Die Pferdebranche ist der Ansicht, dass die Formulierung insbesondere auf Französisch, aber auch auf Deutsch, Interpretationen zulasse und sich teilweise mit Bst. h (Verbot Rollkur) überschneide. Sie schlägt deshalb folgende Formulierung für Bst. h. vor: den Equiden während oder außerhalb der Verwendungszeiten mit irgendwelchen Mitteln dazu zwingen, den Hals in einer Hyperflexion zu halten. Die FDP sieht dies gleich. Die GST weist auch auf die verschiedenen Interpretationen hin und schlägt vor, in Bst. h. den Rücken zu ergänzen, da dieser ebenfalls von der Hyperflexion betroffen sei.
Tierschutzorganisationen begrüssen das Verbot und fordern ausserdem, dass das Ausbinden nicht nur ausserhalb, sondern auch während der Nutzung verboten werden sollte, da es auch dort zu
schmerzhaften Muskelverspannungen führt. Der STS8 fordert nicht ein generelles Ausbindeverbot,
sondern schlägt eine Beschränkung auf den «unsachgemässen Gebrauch» vor.
Bst. j: Die Pferdebranche argumentiert, dass die ausreichende Fütterung und Wasserversorgung bereits mit Art. 4 Abs. 1 TSchV geregelt sei. Eine explizite Norm nur für Pferde mache keinen Sinn und sei «potenziell diffamierend für die Pferdebranche».
Bst. k: Tierschutzorganisationen fordern die Ergänzung mit weiteren verbotenen
Ausrüstungsgegenständen, namentlich: Kandaren mit viel Zungenfreiheit, nicht dem Originalzustand entsprechende Gebisse und Gebisskombinationen, Seitencheck, Kopfstange, festes Martingal,
Schlaufzügel beim Springen. Die Pferdebranche argumentiert hingegen, dass die Aufzählung von verbotenen Mitteln vermuten lasse, dass andere Mittel erlaubt seien. Es wird deshalb eine
allgemeinere Formulierung vorgeschlagen und teilweise auf den Katalog der zugelassenen
Ausrüstungen des Pferderennsportverbands verwiesen. Vertreter des Trabrennsports äussern sich ausserdem spezifisch zum Verbot des Overcheck. Sie führen aus, dass über 60% der Traberpferde in der Schweiz das Overcheck benötigen würden, um ihre Gangart sicherzustellen und dabei das
Gleichgewicht zu halten. Mittels Zucht sei dort eine Verbesserung zu erzielen, diese bräuchte aber eine Frist von mehr als 10 Jahren, bevor ein Overcheck-Verbot in Kraft treten dürfe. Ansonsten werde der Zucht von Trabrennpferden in der Schweiz verunmöglicht. Sie schlagen eine angepasste
6 GE, BS, VS.
7 AR, ZH, SG, BE, SH, NE, AG, GL, JU, GR, FR, AI, BL, TG, LU, TI.
8 Schweizer Tierschutz.