Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 26 Seiten

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4. Tierschutzverordnung (TSchV)

Die Punkte, welche zu zahlreichen Reaktionen geführt haben, sind im Folgenden aufgeführt. Im

Weiteren wird auf die Stellungnahmen verwiesen.

Ausnahmen von der Schmerzausschaltungspflicht

Der Anpassungsvorschlag zu Artikel 15 hat viele Reaktionen ausgelöst. Von den Anpassungen sind verschiedene Branchen betroffen. Von Tierschutzorganisationen werden die vorgeschlagenen

Änderungen begrüsst. Sie fordern ausserdem, dass das Abschleifen von Zahnspitzen bei Ferkeln nur in geregelten Ausnahmefällen erlaubt werden soll.

Art. 15 Abs. 2 Bst. a (alt) Kürzen von Lämmerschwänzen

Tierschutzorganisationen, das FiBL5 und die SP Schweiz stimmen der Streichung der Ausnahme vorbehaltlos zu.

Zustimmung, verbunden mit der Forderung nach einer langen und realistischen Übergangszeit beim Verbot des Schwanzkürzens, gibt es vom Sicherheits- und Sozialdepartement des Kantons Obwalden und vom Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Landwirtschaftliche Kreise und insbesondere die Schafzucht- und Schafhalterorganisationen lehnen die Streichung der Ausnahme ab und beantragen entweder die Beibehaltung der alten Formulierung, die Anpassung der erlaubten Schwanzlänge nach dem Kürzen auf 15cm, oder fordern eine

Übergangsfrist von bis zu 25 Jahren.

Laut der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) soll das Kürzen des Schwanzes bei entsprechender medizinischer Indikation unter Schmerzausschaltung während der Übergangszeit bis zum Verbot des Eingriffs erlaubt bleiben.

Art. 15 Abs. 2 Bst. b (alt) Afterkrallen bei Welpen

SP Schweiz und FIBL begrüssen ausdrücklich, dass das Absetzen von Afterkrallen bei Welpen nicht mehr ohne Schmerzausschaltung erlaubt sein soll. Der Kanton Zürich gibt zu bedenken, dass das setzen einer Lokalanästhesie ebenfalls schmerzhaft sei und die Prozedur unter Schmerzausschaltung in der Summe nicht zwingend zu weniger Schmerzen führen würde.

Art. 15 Abs. 2 Bst. c (alt) Touchieren Hausgeflügel

Die SP, das FiBL und Tierschutzorganisationen begrüssen das Verbot des Touchierens von Schnäbeln beim Hausgeflügel ohne vorgängige Schmerzausschaltung. Auch der Regierungsrat Kanton Schwyz ist grundsätzlich für ein Verbot des Touchierens, regt jedoch eine ausreichend lange Übergangsfrist an. Landwirtschaftliche Organisationen sind gegen den Vorschlag. Die Stiftung Aviforum zur Förderung der Geflügelproduktion und -haltung schlägt vor, das Touchieren als Ausnahme von der

Schmerzausschaltungspflicht beizubehalten, zeigt sich einer verschärften Regelung gegenüber jedoch offen und regt an, die Ausnahme des Touchierens zu ergänzen um: «beim Küken in der Brüterei».

GalliVET SA ist ebenfalls gegen ein unmittelbares Verbot, spricht sich jedoch für eine Verschärfung aus: das Touchieren soll nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur noch bei Küken in den

Räumlichkeiten der Brüterei erlaubt sein. Auch Prodavi SA und f&f SA/AG greifen diese Argumentation

5 Forschungsinstitut für biologischen Landbau.