Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 26 Seiten

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Formulierung vor, die bis dahin den Missbrauch verhindern soll: «Fest fixierte Aufsatzzügel, die die Bewegung des Halses und des Kopfes dauerhaft und zwangsweise einschränken».

Bst. l: Branchenvertreter argumentieren, dass diese Vorgabe Art. 4 Abs. 2 des TSchG ausformuliere und deshalb nicht nur für Pferde, sondern allenfalls für alle Tierarten in Art.16 aufgenommen werden sollte.

Bst. m und n: es wird sowohl von Seiten der kantonalen Veterinärdienste, als auch von der

Pferdebranche argumentiert, dass die Abgrenzung von erlaubtem psychischem Druck zum

übermässigen schwierig sei. Die Brache fordert deshalb den Verzicht auf Bst. m. Ebenso für die Abgrenzung zwischen korrektem und unsachgemässem Gebrauch von Hilfsmitteln (Bst. n). Der Kanton SG schlägt für Bst. m folgende Präzisierung vor: «der Aufbau von übermässigem psychischem Druck, wie Überforderung durch intensiven Druckaufbau oder Missachten von Grundbedürfnissen des Equiden;»

Ausserdem fordern Tierschutzorganisationen die Aufnahmen weiterer Verbote, wie die Teilnahme von sedierten Pferden an Veranstaltungen oder die Verwendung von Heiss- und Kaltbrand zur

Kennzeichnung von Pferden.9

Landwirtschaftliche Kreise verweisen auf die Stellungnahmen der Organisationen der Pferdezucht und -halter.

Artspezifische Sozialkontakte für Esel, Art. 59 Abs. 3 und 3bis

Die IG Maultier und verschiedene Privatpersonen10 weisen darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen Maulesel und Maultier phänotypisch nicht immer eindeutig sei und es keine Studien gäbe, die belegen würden, dass die Tiere nur mit der Muttertier-Art gehalten werden sollten. Sie fordern deshalb, dass Maultiere und Maulesel mit allen Equiden-Arten gehalten werden können. Dieser

Vorschlag wird von Seiten der Kantone und der Landwirtschaft und der Tierärzteschaft und aller Parteien gestützt.

Die VSKT und die meisten Kantone weisen darauf hin, dass es nur für langjährige artfremde

Paarhaltungen Ausnahmemöglichkeiten geben soll und schlagen folgende Formulierung vor: Art. 59, Abs. 3: …die kantonale Behörde kann bei langjährig bestehenden Paarhaltungen mit anderen Equiden Ausnahmebewilligungen erteilen. Die bisherige Ausnahmemöglichkeit für die Einzelhaltung soll jedoch aus Sicht mehrerer Kantone gestrichen werden. Andere Kantone sprechen sich für die Beibehaltung der Ausnahmemöglichkeit für alte Equiden aus.11

Tierschutzorganisationen fordern ausserdem, dass Tiere nicht nur Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu Artgenossen haben müssten, sondern in Gruppen von mindestens zwei Tieren gehalten werden sollten.

9 Zürcher Tierschutz, STS, Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz, KAGfreiland, Stiftung Tiere in Not - Animal Help, LSCV, Schweizer Allianz Gentechfrei.

10 Andrea Richner, Vitor-Manuel Nunes de Oliveira.

11 JU, BE, SO.