Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur
Verordnung über eine Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)
1.2 Hauptinhalt der Regelung
Die Verordnung schafft mit einer Stromreserve eine Absicherung gegen ausserordentliche, vor allem im Winter bis Frühling auftretende Knappheitssituationen in der Stromversorgung. Neben der jährlichen Bildung einer Wasserkraftreserve regelt sie neu auch die Bereitstellung von Reservekraftwerken und das Zusammenspiel der beiden Reserven. Der neue ergänzende Reserveteil mit einer Leistung von insgesamt bis zu 1000 MW bringt zusätzliche Energie ins Stromsystem und ergänzt so die Wasserkraftreserve, welche lediglich Energie vorhält. Als Reservekraftwerke teilnehmen können mit Gas oder anderen Energieträgern betriebene Kraftwerke, wobei aufgrund der unsicheren Gasversorgungslage als Folge des Ukraine-Kriegs Zweistoffanlagen im Vordergrund stehen, die auch auf Basis von Öl-Brennstoffen und möglichst auch mit Wasserstoff Strom produzieren können. Die Reservekraftwerke stehen nur für die Reserve im Einsatz und dürfen nicht für den Markt Strom produzieren. Zunächst nehmen die Betreiber von Reservekraftwerken an der Reserve teil, mit denen sich das UVEK mit Blick auf eine Inbetriebnahme ab Februar 2023 geeinigt hat. Kann die ergänzende Reserve nicht im notwendigen Umfang gebildet werden, können Inhaber geeigneter Reservekraftwerke oder andere Unternehmen auch verpflichtet werden, an der Reserve teilzunehmen. Die Betreiber der Reservekraftwerke erhalten, unabhängig davon, ob sie aufgrund einer Auktion oder einer Verpflichtung teilnehmen, eine angemessene Vergütung für die fixen Kosten und eine Entschädigung bei einem tatsächlichen Abruf (für die Kosten der Betriebsbereitschaft); übermässige Gewinne können begrenzt werden. Die Finanzierung der Stromreserve, also sowohl der Wasserkraftwerke wie auch der neuen ergänzenden Reserve, erfolgt hauptsächlich über das Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz. Somit tragen alle Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher die Kosten der Winterstromreserve. Die Ausschreibungen bei der Wasserkraftreserve wird durch die Nationale Netzgesellschaft (Swissgrid) durchgeführt, da es lediglich um Rückbehalt von Energie handelt. Bei den Reservekraftwerken geht es um Anlagen, die neue Energie produzieren und dafür allenfalls neu gebaut werden, entsprechend erfolgt die Ausschreibung durch das UVEK bzw. das Bundesamt für Energie (BFE). Für den Abruf ist jedoch in beiden Fällen für die ganze Stromreserve Swissgrid zuständig, da die Reserveteile zusammenwirken sollen. Für diesen Abruf macht deshalb die Verordnung Grundvorgaben für die Abrufordnung: Sie definiert Reihenfolge und Umfang des Energieeinsatzes aus den beiden Reserveteilen bzw. deren Zusammenspiel. Ausnahmsweise können die Reservekraftwerke auch vorbeugend eingesetzt werden, um einen künftigen Strommangel abzuwenden, indem der Wasserkraftreserve zusätzliche Energie zugeführt wird. Die Verordnung umfasst im Weiteren Notstromgruppen, die ebenfalls zum ergänzenden Reserveteil gehören.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Auf Ebene Bund ist für den Vollzug der vorgesehenen Regelungen mit einem höheren finanziellen und personellen Aufwand zu rechnen. Die Mehrbelastungen fallen hauptsächlich bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) an bei der Festlegung der jeweiligen Eckwerte für die Reserven und deren Ausschreibung, für die Überwachung der Vorhaltung und für die Festlegung der Abrufordnung. Auch beim BFE fällt ein höherer Vollzugsaufwand an. Dieser umfasst die Vereinbarungen, welche es mit jedem Betreiber abschliesst, die Festlegung der technischen Betriebsanforderungen für die Reservekraftwerke und allenfalls für die Notstromgruppen sowie die Durchführung von Ausschreibungen respektive die anderweitige Ermittlung von Betreibern. Der finanzielle Mehrbedarf (Sachkredit) kann intern kompensiert werden. Personell ist ebenfalls mit einem Mehrbedarf bei der ElCom und beim BFE zu rechnen.
Das Verfügbarkeitsentgelt und die Abrufentschädigung für die Reservekraftwerke werden als Teil des Netznutzungsentgelts des Übertragungsnetzes auf die Stromkonsumentinnen und Stromkonsumenten überwälzt. Somit wird nicht die Bundeskasse belastet. Auch die Kosten, für die der Bund aufgekom-